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Vernehmlassung 2011/127: 04.472 Pa. Iv. Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone (Darbellay) · 2 Seiten

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Bundesgesetz über die Raumplanung Vorentwurf (Raumplanungsgesetz, RPG)

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom [Datum des Entscheids der Kommission]1

und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum]2,

beschliesst:

I

Das Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 19793 wird wie folgt geändert:

Art. 16abis (neu) Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung

1 Bauten und Anlagen, die zur Haltung und Nutzung von Pferden nötig sind, werden auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19914 über das bäuerliche Bodenrecht als zonenkonform bewilligt, wenn dieses über eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung verfügt.

2 Für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde kann ein Platz mit befestigtem Boden zugelassen werden.

3 Mit der Nutzung der Pferde unmittelbar zusammenhängende Einrichtungen wie Sattelkammern oder Umkleideräume können bewilligt werden.

4 Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen.

5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 24d Sachüberschrift und Abs. 1bis

Landwirtschaftsfremde Wohnnutzung und schützenswerte Bauten und Anlagen

1bisAufgehoben

1BBl 2012 ...

2BBl 2012 ...

3SR 700

4 SR 211.412.11

20..–......