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Vernehmlassung 2011/127: 04.472 Pa. Iv. Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone (Darbellay) · 2 Seiten

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AS 20…

Art. 24e (neu) Hobbymässige Tierhaltung

1 Bauliche Massnahmen werden zugelassen in unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen, die in ihrer Substanz erhalten sind, wenn sie Bewohnern oder Bewohnerinnen einer nahe gelegenen Wohnbaute zur hobbymässigen Tierhaltung dienen und eine tierfreundliche Haltung gewährleisten.

2 Im Rahmen von Absatz 1 können neue Aussenanlagen zugelassen werden, soweit sie für eine tiergerechte Haltung notwendig sind. Im Interesse einer tierfreundlichen Haltung können solche Anlagen grösser als die gesetzlichen Mindestmasse dimensioniert werden, soweit dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist und die Anlage reversibel erstellt wird.

3 Aussenanlagen nach Absatz 2 können für die hobbymässige Beschäftigung mit den Tieren genutzt werden, soweit damit keine baulichen Änderungen verbunden sind und keine neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen.

4 Einzäunungen, die der Beweidung dienen und nicht mit nachteiligen Auswirkungen auf die Landschaft verbunden sind, können auch dann zugelassen werden, wenn die Tiere in der Bauzone gehalten werden.

5 Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 24d Absatz 3 erfüllt sind. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen.

6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er legt namentlich fest, in welchem Verhältnis die Änderungsmöglichkeiten nach diesem Artikel zu denjenigen nach Artikel 24d Absatz 1 und nach Artikel 24c stehen.

Art. 25b (neu) Koordination zwischen Raumplanungs- und bäuerlichem

Bodenrecht

Beim Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Nichtlandwirt arbeiten die für den Vollzug des Raumplanungs- und des bäuerlichen Bodenrechts zuständigen Behörden zusammen und koordinieren ihre Entscheide.

Art. 27a Einschränkende Bestimmungen der Kantone zum Bauen

ausserhalb der Bauzonen

Auf dem Weg der kantonalen Gesetzgebung können einschränkende Bestimmungen erlassen werden zu den Artikeln 16a Absatz 2, 16abis, 24b, 24c Absatz 2, 24d und 24e.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.