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Vernehmlassung 2011/15: Revision der Energieverordnung (EnV): Gerätevorschriften und Inverkehrbringen · 44 Seiten
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730.01 Energie
Anhang 3.494 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1)
Angabe des Energieverbrauchs und der Geräteeigenschaften von Haushaltsgeschirrspülern
1 Geltungsbereich
1.1 Netzbetriebene elektrische Haushaltsgeschirrspüler unterliegen einem ener-
gietechnischen Prüfverfahren.
1.2 Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen Geräte, die auch aus
anderen Energiequellen betrieben werden können.
2 Angaben und Kennzeichnung
2.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Geräteeigenschaften sind
gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1059/201095 auszuführen.
2.2 Wer Haushaltsgeschirrspüler anbietet oder in Verkehr bringt, muss dafür
sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.
3 Energietechnisches Prüfverfahren
Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 50242 gemessen. Für die zulässigen Toleranzen ist die Verordnung (EU) Nr. 1059/201096 massgebend.
4 Übergangsregelung
Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, sind spätestens bis zum 30. Juni 2012 vom Markt zu nehmen.
94 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 181). Bereinigt gemäss Ziff. I Abs. 1 der V vom 19. Nov. 2003 (AS 2003 4747), Ziff. II Abs. 1 der V vom 9. Juni 2006 (AS 2006 2411) und gemäss Ziff. II der V vom …, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 …).
95 Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1.
96 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.1.