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Vernehmlassung 2011/15: Revision der Energieverordnung (EnV): Gerätevorschriften und Inverkehrbringen · 44 Seiten
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Energieverordnung (EnV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. p
In dieser Verordnung bedeuten:
p.2 Inverkehrbringen: das erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Überlas-
sen von Anlagen, Fahrzeugen oder Geräten auf dem schweizerischen Markt.
Art. 10 Sachüberschrift und Abs. 1 und 2
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen
1 Die Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Anlagen und Geräten sind in den Anhängen 2.1–2.14 festgelegt.3
2 Wer Anlagen und Geräte nach den Anhängen 2.1–2.14 anbietet oder in Verkehr bringt, muss:4
a. eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus welcher hervorgeht, dass die in den Anhängen festgelegten Anforderungen erfüllt werden;
b. technische Unterlagen zur Verfügung halten, welche es dem Bundesamt erlauben, die Einhaltung der in den Anhängen festgelegten Anforderungen zu überprüfen.
1 SR 730.01
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3473).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3473).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3473).