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Vernehmlassung 2011/15: Revision der Energieverordnung (EnV): Gerätevorschriften und Inverkehrbringen · 44 Seiten

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Energieverordnung (EnV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. p

In dieser Verordnung bedeuten:

p.2 Inverkehrbringen: das erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Überlas-

sen von Anlagen, Fahrzeugen oder Geräten auf dem schweizerischen Markt.

Art. 10 Sachüberschrift und Abs. 1 und 2

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen

1 Die Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Anlagen und Geräten sind in den Anhängen 2.1–2.14 festgelegt.3

2 Wer Anlagen und Geräte nach den Anhängen 2.1–2.14 anbietet oder in Verkehr bringt, muss:4

a. eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus welcher hervorgeht, dass die in den Anhängen festgelegten Anforderungen erfüllt werden;

b. technische Unterlagen zur Verfügung halten, welche es dem Bundesamt erlauben, die Einhaltung der in den Anhängen festgelegten Anforderungen zu überprüfen.

1 SR 730.01

2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3473).

3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3473).

4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3473).