Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 61 Seiten
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Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Freiwilligkeit
Das Prinzip der Freiwilligkeit wird grundsätzlich begrüsst. Insbesondere als positiv erachtet wird, dass Patientinnen und Patienten, im Sinne der informationellen Selbstbestimmung, frei entscheiden können, ob sie ein elektronisches Patientendossier einrichten und wem sie Zugang zu den eigenen Gesundheitsdaten gewähren wollen. Bei den Gesundheitsfachpersonen zeigt sich ein uneinheitliches Bild: Einerseits wird eine Ausweitung der Verpflichtung der Gesundheitsfachpersonen – und nicht nur der stationären Einrichtungen gemäss KVG – gefordert (u.a. FR, GR, NE und H+), andererseits wird die freiwillige Teilnahme der freipraktizierenden Ärzte propagiert (u.a. FMH und Konferenz der kantonalen Ärztegesellschaften [KKA]).
Die schriftliche Einwilligung der Patientinnen und Patienten für die Erstellung eines elektronischen Patientendossiers wird akzeptiert. Jedoch besteht Uneinigkeit über die Formerfordernisse für das zugänglich machen der einzelnen Gesundheitsdaten. Aus Praktikabilitätsgründen wird diesbezüglich eine Lockerung der Datenschutzvorschriften gefordert, indem eine einmalig abzugebende Einwilligung genügen soll (u.a. die Grünen, CVP, economiesuisse, FMH, KKA, Interpharma, IG eHealth).
Zugriffs- und Berechtigungskonzept
Die Notwendigkeit eines Zugriffs- und Berechtigungskonzepts wird nicht bestritten. Jedoch wird die vorgeschlagene Lösung zum Teil als zu kompliziert und unpraktikabel eingestuft (AG, EVP, FMH, KKA, pharmasuisse). Zudem fordern einige Kantone, Parteien (CVP, FDP, EVP) sowie Patienten- und Konsumentenschutzorganisationen die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Zugriffsprotokollierungen (Logfiles).
AHVN13
Die Verwendung der AHVN13 als Attribut der Identifikation von Patientinnen und Patienten im Rahmen des elektronischen Patientendossiers wird äusserst kontrovers diskutiert. Die Befürworter führen aus, dass mit der AHVN13 ein eindeutiger Identifikator vorhanden ist, welcher die Patientensicherheit erhöht (BS, FR, TI, ZG, CVP, FSP, Inselspital, santésuisse, AWS und SGMI). Zudem verfügt praktisch die ganze Wohnbevölkerung über eine AHVN13, womit keine zusätzlichen Investitionskosten anfallen. Für die Gegner ist aus datenschutzrechtlichen Gründen auf die Verwendung der AHVN13 zu verzichten. Sie befürchten insbesondere, dass die zu breite Verwendung der AHVN13 in verschiedenen Anwendungsbereichen zu unkontrollierbaren Verknüpfungsmöglichkeiten von besonders schützenswerten Personendaten führen wird (SVP, die Grünen, FMH, economiesuisse, IG eHealth, vips, Interpharma, kf, SKS und SPO).
Zertifizierung
Die Zertifizierung als Voraussetzung für die Teilnahme am elektronischen Patientendossier wird begrüsst. Die vorgeschlagene Lösung wird jedoch als zu kompliziert und die daraus resultierenden Kosten als zu hoch erachtet (FDP, FMH, AMG, svbg, SBK, Spitex). Es wird befürchtet, dass die anfallenden Kosten zu einer Hemmschwelle für eine Teilnahme am elektronischen Patientendossier werden könnten.