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Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 6 Seiten
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Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG)
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1 und 122 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom ...2
beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen:
a. zertifizierte Gemeinschaften sowie Patientinnen und Patienten über ein elektronisches Patientendossier zertifizierten Gemeinschaften behandlungsrelevante Daten zugänglich machen können;
b. Gesundheitsfachpersonen sowie Patientinnen und Patienten auf die über das elektronische Patientendossier zugänglich gemachten Daten zugreifen können.
2 Es legt die Massnahmen fest, die zur Förderung und Koordination der Einführung, Verbreitung und Weiterentwicklung des elektronischen Patientendossiers beitragen.
3 Mit dem elektronischen Patientendossier sollen die Qualität der Behandlungsprozesse verbessert, die Patientensicherheit erhöht und die Effizienz des Gesundheitssystems gesteigert werden.
Art. 2 Begriffe
In diesem Gesetz gelten als:
a. elektronisches Patientendossier: virtuelles Dossier, über das dezentral abgelegte behandlungsrelevante Daten einer Patientin oder eines Patienten in einem Abrufverfahren zugänglich gemacht werden können;
b. Gesundheitsfachperson: nach eidgenössischem oder kantonalem Recht anerkannte Fachperson, die im Gesundheitsbereich Behandlungen durchführt oder im Zusammenhang mit einer Behandlung Produkte abgibt;
1 SR 101
2 BBl ... 2011–......