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Vernehmlassung 2011/32: Totalrevision der Agrareinfuhrverordnung, AEV · 83 Seiten
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20. Marktordnung Kasein
Für die Einfuhr der aufgeführten Erzeugnisse ist eine GEB erforderlich. Ausnahmen sind unter Ausnahmen von der GEB-Pflicht und Toleranz sowie unter Ergänzungen vermerkt.
Marktordnungsspezifische Vorschriften sind in Artikel 34–36 geregelt. Auf die Verteilung des Zollkontingents Nr 08 wird verzichtet, somit sind alle Einfuhren zum KZA zugelassen.
[1] Aufgeführt sind vom Generaltarif abweichende Zollansätze. Bei leeren Feldern entsprechen die Zollansätze dem Generaltarif, im Gebrauchstarif tares.ch sind weitere anwendbare Zollansätze einsehbar. [20-2] Der Zollansatz ist in der Verordnung des EFD vom 27. Januar 2005 über
die anwendbaren beweglichen Teilbeträge (bT) bei der Einfuhr von Er-
zeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.722.1) festgelegt.
[20-3] Für anderes als Säurekasein ist keine GEB erforderlich.
Tarifnummer Zollansatz Ausnahmen von der GEB-Pflicht Zollkontingent Ergänzungen
je 100 kg brutto [1] und Toleranz (Nr)
(CHF) (Anz. kg br. ohne GEB-Pflicht)
3501.1010 bT 0 08 [20-2] [20-3] 3501.1090 bT 20 [20-2] [20-3]
3501.9011 keine GEB-Pflicht08
3501.9019 bT keine GEB-Pflicht 08 [20-2]
3501.9091 keine GEB-Pflicht
3501.9099 bT keine GEB-Pflicht [20-2]
21. Weitere der Generaleinfuhrbewilligungspflicht unterstellte landwirtschaftliche Erzeugnisse
Für die Einfuhr der aufgeführten Erzeugnisse ist eine GEB erforderlich.
Tarifnummer Ergänzungen 0105.1100 0105.1200 0105.9400