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Vernehmlassung 2011/49: Bau und Finanzierung eines 4-Meter-Korridors für den Schienengüterverkehr auf der Gotthard-Achse · 2 Seiten
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B Entwurf Bundesbeschluss über den Gesamtkredit für die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …3,
beschliesst:
I
Der Bundesbeschluss vom 17. Dezember 20084 über den Gesamtkredit für die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2 Bst. a
a. Massnahmen nach Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 1 bis 6 ZEBG700
Art. 1a (neu)
1
Für die Massnahmen nach Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 7 und die Vorfinanzierung nach Artikel 12a ZEBG wird ein Verpflichtungskredit von 940 Millionen Franken (Preis- und Projektstand 2012, ohne Teuerung und Mehrwertsteuer) bewilligt. Davon stehen
710 Millionen Franken für die Massnahmen gemäss Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 7 und 230 Millionen für Darlehen gemäss Artikel 12a ZEBG zur Verfügung.
Art. 2
Der Bundesrat bewirtschaftet den Gesamtkredit und den Verpflichtungskredit nach Art. 1a. Er kann insbesondere:
a. den Gesamtkredit sowie den Verpflichtungskredit nach Artikel 1a um die ausgewiesene Teuerung und die Mehrwertsteuer erhöhen;
II
1
Diese Änderung untersteht nicht dem Referendum.
2
Sie tritt gleichzeitig mit der Änderung vom ... des Bundesgesetzes vom 20. März 20095 über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur (ZEBG) in Kraft.
3BBl 2012 …
4BBl 2009 5779