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Vernehmlassung 2011/5: Verordnung des UVEK über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte (WACC) · 2 Seiten
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Verordnung des UVEK über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte
vom …
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
1
gestützt auf Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008
verordnet:
Art. 1
Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 wird wie folgt geändert:
Art. 13 Abs. 3 Bst. B
3Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt:
b. Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Monate in Prozent, zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung. Diese beträgt ab dem Jahr 2009 1.93, ab dem Jahr 2011 1.73 und ab dem Jahr 2012 1.71 Prozentpunkte. Nach Konsultation der ElCom passt sie das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bei einer Änderung der Marktrisikoprämie jährlich entsprechend an.
Art. 2
Diese Verordnung tritt am 16. März 2011 in Kraft.
… Eidgenössisches Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation
Doris Leuthard