Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/5: Verordnung des UVEK über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte (WACC) · 2 Seiten
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Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Energie BFE
Abteilung Energiewirtschaft
10. Februar 2011
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des UVEK zur risikogerechten Entschädigung der betriebsnotwendigen Vermögenswerte der schweizerischen Stromnetzbetreiber
1. Ausgangslage
Die Netznutzungskosten bilden eine wichtige Komponente des Strompreises. Sie setzen sich zusammen aus den Kosten für die Amortisation des Netzes, den Betriebskosten und den Kapitalkosten. Für das Kapital, das in vorhandenen Stromnetzen gebunden ist oder das in neue Stromnetze investiert werden soll, hat der Kapitalgeber Anspruch auf eine risikogerechte Entschädigung – einerseits für die Bereitstellung des Kapitals und andererseits für das Verlustrisiko, das er damit eingeht. Diese Entschädigung entspricht dem so genannten kalkulatorischen Zinssatz (Weighted Average Cost of Capital, WACC). Wenn der WACC und damit die zu erzielende Rendite zu klein ist, besteht für Kapitalgeber kein Anreiz, in Stromnetze zu investieren. Dies gefährdet die Versorgungssicherheit.
Der WACC wird auf das betriebsnotwendige Kapital sowie das Netto-Umlaufvermögen der schweizerischen Stromnetzbetreiber angewendet. Der kalkulatorische Zinssatz multipliziert mit der genannten Kapitalbasis ergibt die kalkulatorischen Zinsen, die in der Kostenrechnung als Kosten angerechnet werden können und in die Netznutzungsentgelte einfliessen. Der kalkulatorische Zinssatz für die genannten betriebsnotwendigen Vermögenswerte (WACC) entspricht heute gemäss Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (Strom VV; SR 743.71) Art. 13 Abs. 3 Bst. b der durchschnittlichen (risikolosen) Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von zehn Jahren während der letzten 60 Monate (als Zero-Bond gerechnet) zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung (Marktrisikoprämie).
2. Neuberechnung des Zuschlags für die risikogerechte Entschädigung für das Tarifjahr 2012
Gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV hat das Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK bei einer Änderung der Marktrisikoprämie in Absprache mit der Elektrizitätskommission ElCom eine Anpassung der risikogerechten Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte in der StromVV mittels einer Departementsverordnung vorzunehmen. Dies geschieht aufgrund des bereits im Vorjahr benutzten Modells des Preisüberwachers. Die ElCom bestimmt aufgrund der festgelegten risikogerechten Entschädigung den WACC und legt diesen per Weisung fest.
Für das bereits berechnete Tarifjahr 2011 hat der WACC 4.25 % betragen, wobei die Durchschnittsrendite der letzten 60 Monate der zehnjährigen Bundesobligationen den Wert 2.52 % und der Zuschlag für die risikogerechte Entschädigung einen solchen von 1.73 % aufgewiesen haben.