Vorlage 2 VRV
Vernehmlassung 2011/51: Mehr Sicherheit für E-Bike-Fahrerinnen und -Fahrer (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS, Verkehrsregelnverordnung VRV und Signalisationsverordnung SSV) · 2 Seiten
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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VRV Dokument 2
Verkehrsregelnverordnung (VRV)
Schutzhelme auf E-Bikes
Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 3b Abs. 4 Bst. e Art. 3b Abs. 4 Bst. e sowie f und g (neu) Tragen von Schutzhelmen Tragen von Schutzhelmen
4Von der Helmtragpflicht in Absatz 3 sind4 Von der Helmtragpflicht in Absatz 3 sind ausgenommen: ausgenommen:
e. Führer von Motorfahrrädern mit einer e. Führer von Fahrrädern mit elektribauartbedingten Höchstgeschwindigkeit scher Tretunterstützung bis 25 km/h bis 20 km/h, einschliesslich Leicht-Motor- und maximal 0,25 kW Motorleistung
fahrräder. (Leicht-Motorfahrräder);
--- --- f. Führer von Fahrrädern mit elektri-
scher Tretunterstützung bis 45 km/h und maximal 1,00 kW Motorleistung; sie müssen einen nach der Norm
EN 1078 geprüften Fahrradhelm tra-
gen;
--- --- g. Führer von Motorfahrrädern ohne Tretunterstützung mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h , einschliesslich Leicht-Motorfahrräder.
Erläuterungen:
Da gemäss technischer Betrachtungsweise Fahrzeuge, die bloss eine Tretunterstützung aufweisen, eine bauartbedingten Höchstgeschwindigkeiten von 0 km/h aufweisen, waren bisher alle E-Bike-Fahrerinnen und -Fahrer von der Helmtragpflicht befreit. Angesichts der hohen Geschwindigkeiten, die mit schnellen E-Bikes erreicht werden können, soll die Ausnahme beschränkt werden: Die Befreiung von der Helmtragpflicht soll nur noch für die Leicht-Motorfahrräder (E-Bikes, die eine Leistung von maximal 250 Watt aufweisen und deren Tretunterstützung nicht weiter als bis 25 km/h wirkt) gelten. Auf den schnellen E-Bikes (Tretunterstützung gemäss Definition bis maximal 45 km/h) soll neu ein Fahrradhelm getragen werden müssen.