Vorlage 1 VTS
Vernehmlassung 2011/51: Mehr Sicherheit für E-Bike-Fahrerinnen und -Fahrer (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS, Verkehrsregelnverordnung VRV und Signalisationsverordnung SSV) · 31 Seiten
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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Dokument 1
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
Neuregelung der Vorschriften für Motorfahrräder
Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 18 Art. 18 Motorfahrräder Motorfahrräder
Motorfahrräder sind: Motorfahrräder sind:
a. «Leicht-Motorfahrräder», das heisst a. «Leicht-Motorfahrräder», das heisst einplätzige, einspurige Fahrräder, spe- einplätzige, einspurige Fahrräder, speziell eingerichtete Fahrräder für das ziell eingerichtete Fahrräder für das Mitführen einer behinderten Person und Mitführen einer gehbehinderten Person spezielle Fahrrad-/Behindertenfahrstuhl- und spezielle Fahrrad-/Behindertenfahrkombinationen mit elektrischer Tret- rollstuhlkombinationen mit Elektromounterstützung bis 25 km/h und einer tor und maximal 0,25 kW Motorleismaximalen Nennleistung von 0,25 kW; tung, der ─ abgesehen von einer
Schiebe- beziehungsweise Anfahrhilfe bis maximal 6 km/h ─ ausschliesslich als Tretunterstützung bis maximal
25 km/h wirkt; --- --- b. «Elektro-Motorfahrräder mit geringer Leistung», das heisst, einplätzige
Fahrzeuge mit Elektromotor und ma-
ximal 0,50 kW Motorleistung, einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h im reinen Elektrobetrieb und/oder einer Tretunterstüt-
zung, die bis maximal 45 km/h wirkt;
b. andere einplätzige Fahrzeuge mit einer c. andere einplätzige, einspurige Fahrzeubauartbedingten Höchstgeschwindigkeit ge mit maximal 1,00 kW Motorleistung, von nicht mehr als 30 km/h in eingefah- einem Hubraum von höchstens 50 cm3 renem Zustand auf ebener Strasse und bei Verbrennungsmotoren und mit einer einem Hubraum von höchstens 50 cm3 bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bei Verbrennungsmotoren; bis 30 km/h im reinen Motorbetrieb
und/oder einer Tretunterstützung, die bis maximal 45 km/h wirkt;
c. motorisierte «Behindertenfahrstühle», d. motorisierte «Behindertenfahrrollstühle», das heisst einplätzige Rollstühle mit drei das heisst einplätzige Rollstühle mit drei oder mehr Rädern und eigenem Antrieb oder mehr Rädern und eigenem Antrieb zur Benützung durch behinderte Perso- zur Benützung durch gehbehinderte nen mit einer bauartbedingten Höchstge- Personen mit einer bauartbedingten schwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr in eingefahrenem Zustand auf ebener als 30 km/h in eingefahrenem Zustand Strasse und einem Hubraum von höchs- auf ebener Strasse und einem Hubraum tens 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren. von höchstens 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren.
Erläuterungen:
Schon in der Definition der Motorfahrräder werden die vier verschiedenen Arten der Fahrzeuge, die als Motorfahrräder gelten, klar unterschieden: «Leicht-Motorfahrräder», «Elektro-Motorfahrräder mit geringer Leistung» (d. h. Motorfahrräder, für welche die Erleichterungen des bisherigen Artikels 175 Absatz 1bisgelten), «übrige Motorfahrräder» und «motorisierte Behindertenrollstühle». Damit wird es einfacher, den einzelnen Fahrzeugen die jeweils geltenden technischen Anforderungen zuzuordnen.