Vorlage 3 SSV

Vernehmlassung 2011/51: Mehr Sicherheit für E-Bike-Fahrerinnen und -Fahrer (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS, Verkehrsregelnverordnung VRV und Signalisationsverordnung SSV) · 2 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / SSV Dokument 3

Signalisationsverordnung (SSV)

Verbot für Motorfahrräder

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 19 Abs. 1 Bst. c Art. 19 Abs. 1 Bst. c Teilfahrverbote, Fussgängerverbote Teilfahrverbote, Fussgängerverbote

1Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für1 Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bebestimmte Fahrzeugarten und haben folgen- stimmte Fahrzeugarten und haben folgende de Bedeutung: Bedeutung:

c. Das «Verbot für Fahrräder und Motor- c. Das «Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder» (2.05) untersagt das Fahren fahrräder» (2.05) untersagt das Fahren mit Fahrrädern und Motorfahrrädern, das mit Fahrrädern und Motorfahrrädern, das «Verbot für Motorfahrräder» (2.06) das «Verbot für Motorfahrräder» (2.06) das Fahren mit Motorfahrrädern bei laufen- Fahren mit Motorfahrrädern bei laufendem Motor; dem Motor, ausgenommen Leichtmo-

torfahrräder; Erläuterungen:

Wo das Signal «Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder» (2.05) angebracht wird, sind auch die Motorfahrräder vom Verbot betroffen. Das Signal «Verbot für Motorfahrräder» (2.06) wird daher primär an Stellen angebracht, wo der Radverkehr zulässig ist. Leichtmotorfahrräder weisen eine begrenzte Leistung sowie eine elektrische Tretunterstützung bis maximal 25 km/h auf. Der Ausschluss dieser Fahrzeuge von Strassen, die Fahrrädern zugänglich sind, ist weder aus Sicht Umweltschutz noch aus Sicht Verkehrssicherheit notwendig und angemessen. Daher sollen Leichtmotorfahrräder vom «Verbot für Motorfahrräder» neu auch dann ausgenommen sein, wenn ihre Tretunterstützung nicht ausgeschaltet ist.

Angabe «Radfahrer» auf einer Zusatztafel

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 64 Abs. 6 Art. 64 Abs. 6 Allgemein verwendbare Zusatztafeln Allgemein verwendbare Zusatztafeln

6Die Angabe «Radfahrer» auf einer Zusatz-6 Die Angabe «Radfahrer» auf einer Zusatztatafel umfasst Führer von Fahrrädern und Mo- fel umfasst Führer von Fahrrädern und torfahrrädern mit abgestelltem Motor. Leichtmotorfahrrädern sowie von Motor-

fahrrädern mit abgestelltem Motor.

Erläuterungen:

Vgl. Erläuterungen zu Art. 19 Abs. 1 Bst. c SSV. Leichtmotorfahrräder sollen in Bezug auf die Zusatztafel «Radfahrer» auch dann den Fahrrädern gleich gestellt sein, wenn ihre Tretunterstützung nicht ausgeschaltet ist.