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Vernehmlassung 2011/62: Zusatzbotschaft zur Änderung des Asylgesetzes (Bericht des EJPD über Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich, kurzfristige Massnahmen, Handlungsoption 3) · 3 Seiten
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Asylgesetz (AsylG)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Zusatzbotschaft des Bundesrates vom ...,
beschliesst:
I
Das Asylgesetz vom 26. Juni 19981 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
Im gesamten Erlass wird der Ausdruck "Bundesamt" durch "BFM" ersetzt.
Art. 17 Abs. 5 (neu)
5 Das BFM stellt der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person die Verfahrensakten gleichzeitig mit Eröffnung eines Entscheids nach Art. 23 Abs. 1, 31a oder 111c zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.
Artikel 26 Absatz 1bis (neu), Absatz 2, 2bis und 2ter (neu)
1bis Nach Einreichung des Asylgesuches beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert maximal drei Wochen.
2 In der Vorbereitungsphase werden die Personalien erhoben und in der Regel Fingerabdruckbogen und Fotografien erstellt. Es können weitere biometrische Daten erhoben, Altersgutachten (Art. 17 Abs. 3bis) erstellt, Beweismittel und Reise- und Identitätspapiere überprüft und herkunfts- sowie identitätsspezifische Abklärungen getroffen werden. Die Asylsuchenden können mündlich oder schriftlich zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragt werden, warum sie ihr Land verlassen haben.
2bis Der Abgleich mit der Zentraleinheit des Systems Eurodac (Art. 102abis) sowie die Anfrage zur Aufnahme oder Wiederaufnahme an den zuständigen Dublin-Staat werden in der Regel während der Vorbereitungsphase vorgenommen.
1 SR 142.31
2011–......