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Vernehmlassung 2011/62: Zusatzbotschaft zur Änderung des Asylgesetzes (Bericht des EJPD über Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich, kurzfristige Massnahmen, Handlungsoption 3) · 3 Seiten

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2ter Das BFM kann zur Sicherstellung des Betriebs der Empfangs- und Verfahrenszentren sowie für weitere Aufgaben nach Absatz 2 Dritte beauftragen. Diese unterstehen der gleichen Verschwiegenheitspflicht wie das Bundespersonal.

Artikel 26a (neu) Medizinische Untersuchung

1 Asylsuchende müssen die für das Asyl- und Wegweisungsverfahren massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihnen bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches bekannt waren, unmittelbar nach Einreichung des Asylgesuches geltend machen. Das BFM bezeichnet die für die Untersuchung zuständige medizinische Fachperson. Artikel 82a findet sinngemäss Anwendung. Das BFM kann die notwendigen medizinischen Aufgaben Dritten übertragen.

2 Später geltend gemachte oder von einer anderen medizinischen Fachperson festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigungen können im Asyl- und Wegweisungsverfahren berücksichtigt werden, wenn sie nachgewiesen werden. Das BFM kann einen Vetrauensarzt beiziehen.

Art. 109a (neu) Vereinbarungen

Zwischen dem Departement und dem Bundesverwaltungsgericht können Vereinbarungen über die Priorisierung und die administrativen Abläufe von erst- und zweitinstanzlichen Verfahren getroffen werden.

Art. 110a (neu) Unentgeltliche Rechtspflege

1 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, einen amtlichen Rechtsbeistand.

2 Zur amtlichen Verbeiständung sind auch Personen mit juristischem Hochschulabschluss zugelassen, die über besondere Kenntnisse des Verfahrens- und Asylrechts verfügen.

II

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.