Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/74: Änderungen im Zusammenhang mit der 3. Aktualisierung des Anhangs II zum Freizügigkeitsabkommen · 15 Seiten

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darauf verzichtet wurde. Erfolgt nun ein Teil der Behandlung in der Schweiz und ein Teil in einem Staat der EU, z.B. Spanien, fallen die Kosten zu Lasten der OKP doppelt an, einmal als effektive Behandlungskosten in der Schweiz und einmal als Pauschale in Spanien. Entsprechend wird die Behandlung eines solchen Rentners teurer, weil dieselbe Leistung doppelt vergütet wird. Diese Regelung untergräbt den eigentlichen Zweck des Anhangs II des FZA, nämlich die angestrebte Koordinierung.

3) Spitalbehandlung bei im EU-Raum wohnhaften Rentner

Bei Grenzgängern wird bei den Behandlungen in der Schweiz nur der schweizerische Einwohnertarif verrechnet. Bei Rentnern hingegen muss die Krankenversicherung zusätzlich den Kantonsanteil übernehmen.

Diese Regelung geht von der Annahme aus, dass Rentner im Ausland in der Schweiz keine Steuern zahlen. Diese Annahme ist aber falsch, denn wir wissen aus der Praxis, dass zahlreiche Rentner/-innen, insbes.

wohnhaft in Spanien, in der Schweiz Steuern entrichten. Entsprechend hat der schweizerische Steuerkanton im Rahmen der neuen Spitalfinanzierung bei solchen Rentnern auch den Kantonsanteil beizusteuern, ansonsten übergeordnetes Recht verletzt würde. Es ist in der VO demnach

vorzusehen, dass die Regel, wonach bei jedem Rentner/-in, der in der Schweiz Steuern zahlt, die entsprechenden Steuerkantone den

Kantonsanteil zu übernehmen haben.

Der Ombudsman KV erachtet die Änderung als sinnvoll und konsequent. Ombudsman

Zu den einzelnen Artikel und Absätzen / résultats par article et alinéa

I. KVV

Art. 37 KVV

wer

Im Sinne der gleichen Finanzierungsregeln bei den in der Schweiz versicherten GDK GrenzgängerInnen und den in der Schweiz wohnhaften Personen ist eine kantonale Mitfinanzierung jedoch nur bei einer Behandlung in einem Spital, welches auf der Spitalliste des „Arbeits“- oder Standortkantons aufgeführt ist (Listenspital) aufgeführt ist, angezeigt.

Ist eine genügende gesetzliche Grundlage vorhanden, um den Steuerkanton zu verpflichten? Ausführungen dazu im Kommentar.

Präzisierung von Abs. 2: … in dem die Grenzgängerin oder der Grenzgänger arbeitet und Steuern bezahlt, …

Schätzen die Kosten grob auf einen Betrag im hohen einstelligen Millionenbereich. Geschätzte finanzielle Auswirkungen sollen im Kommentar dargelegt werden.

Der Regierungsrat des Kantons Aargau ist mit den vorgeschlagenen Änderungen Kanton AG mehrheitlich einverstanden und kann diese gutheissen. Einzig die Bestimmung gemäss Art. 37 KVV muss klar angelehnt werden:

- Aus den Bestimmungen des KVG kann keine gesetzliche Verpflichtung der Kantone zur Mitfinanzierung der stationären Leistungen bei der in der Schweiz nach KVG versicherten Grenzgängern/-innen sowie deren Familienangehörigen abgeleitet werden.

- Jede Rechnung müsste einzeln verarbeitet und überprüft werden, weil auf den Spitalrechnungen kein Arbeitgeber erwähnt ist und somit die Zuständigkeit nicht automatisch überprüft werden kann. Bei Familienangehörigen von Grenzgänger/-innen wird die Angelegenheit zudem nochmals erheblich aufwendiger. Die Abklärung bzgl. des zuständigen Kantons müsste auch bei den Leistungserbringern erfolgen, weil sie wissen müssen welcher Kantonsanteil zu verrechnen ist.

- Es ist lediglich die Rede vom Behandlungswahlrecht dieser Personengruppe.