Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/74: Änderungen im Zusammenhang mit der 3. Aktualisierung des Anhangs II zum Freizügigkeitsabkommen · 15 Seiten
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Artikel 101a KVV
Beibehaltung von Art. 101a Abs. 2 KVV gefordert: Helsana
- Ausschluss von Grenzgänger/-innen vom Abschluss einer bes.
Versicherungsform durch den Gesetzgeber wäre diskriminierend.
- Auf Grund der neuen Rahmenbedingungen dürften künftig solche
Versicherungsangebote erfolgen.
- Steuerung und Behandlungsprozesse sind gerade bei Grenzgänger/-innen
über die Landesgrenze hinaus sinnvoll und wirtschaftlich. Eine Limitation durch
den Gesetzgeber wäre volkswirtschaftlich unsinnig.
II. VORA
Art. 4 Abs. 2, 2bis Bst. b, d und e VORA
wer
Die im Kommentar dargelegten Gründe für den Nichteinbezug aller im Ausland Kanton AI wohnenden Versicherten in den Risikoausgleich sind für uns nachvollziehbar. Unter
Berücksichtigung, dass sich der Nichteinbezug nicht massgebend auf den
Risikoausgleich auswirken wird, kann den vorgesehenen Anpassungen zugestimmt
werden.
Zustimmung. Kanton SG Nachvollziehbar. Kanton SZ Die im Kommentar dargelegten Gründe für den Nichteinbezug aller im Ausland Kanton TG wohnenden Versicherten in den Risikoausgleich sind für uns nachvollziehbar. Unter
Berücksichtigung, dass sich der Nichteinbezug nicht massgebend auf den
Risikoausgleich auswirken wird, stimmen wir den vorgesehenen Anpassungen zu.
Der Kanton Wallis befürwortet die Änderungen. Kanton VS Le PLR n’accepte que les assurés résidant à l’étranger ne soient désormais plus inclus FDP dans le calcul de la compensation des risques que dans la mesure où cela est justifié
par des raisons d’efficience. Le PLR se prononce en faveur d’une compensation des
risques efficace et soutient un affinement de cette dernière. Une telle exclusion doit par
conséquent impérativement demeurer l’exception.
Die Nichtberücksichtigung der Rheinschiffer und Versicherten mit Wohnort im Ausland GE KVG im Risikoausgleich wird explizit in diesem Sinne begrüsst.
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision ist zu überdenken. Bei der Bestimmung des RVK Inkrafttretens der Revision ist darauf zu achten, dass die Prämien der
Krankenversicherer für das Jahr 2012 aufgrund der geltenden Fassung der VORA
bereits festgelegt wurden, und dass die Bestände an Versicherten aus dem EU-/EFTA-
Raum ungleich auf die Krankenversicherer verteilt sind. Mit der Inkraftsetzung auf den
1.1.2012 wird einzelnen Krankenversicherern ein erheblicher Wettbewerbsnachteil
auferlegt.
Art. 11 Abs. 1 VORA
Ergänzung der bestehenden Bestimmung mit dem Zusatz: „Der Inhalt des Berichts wird GE KVG von der gemeinsamen Einrichtung und dem BAG gemeinsam festgelegt.“