Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/74: Änderungen im Zusammenhang mit der 3. Aktualisierung des Anhangs II zum Freizügigkeitsabkommen · 15 Seiten
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der Schweiz anfallenden Behandlungskosten beteiligen müssten und damit mindestens 55% der entsprechenden Fallpauschalen zu übernehmen hätten. Unter Anwendung einer gleichen Finanzierungsregel bei in der Schweiz versicherten Grenzgänger/-innen und bei in der Schweiz wohnhaften Personen soll eine kantonale Mitfinanzierung jedoch nur bei einer Behandlung in einem Spital, welches auf der Spitalliste des Arbeits- oder Standortkantons aufgeführt ist, erfolgen. Damit beantragen wir eventualiter eine entsprechende Präzisierung von Art. 37 KVV im dargelegten Sinne. Kantonale Mitfinanzierung nur bei einer Behandlung in einem Spital, welches auf der Kanton SZ Spitalliste des Standort- oder Steuerkantons aufgeführt ist. Art. 37 KVV ist zu
präzisieren.
Abstützen auf das Kriterium des Steueranspruchs. Es stellt sich die Frage, ob die gesetzliche Grundlage zur Verpflichtung der einzelnen Kantone zur Mitfinanzierung ausreichen wird.
Der neue Art. 37 KVV sieht vor, dass für Grenzgänger/-innen, die in der Schweiz Kanton TG versichert sind, die gleichen Finanzierungsregeln wie für die in der Schweiz wohnhaften Versicherten zur Anwendung kommen. Damit soll insbesondere dem mit dem Koordinationsrecht übernommenen Diskriminierungsverbot Rechnung getragen werden. Konkret bedeutet dies, dass sich die Kantone neu auch bei dem in der Schweiz versicherten Grenzgänger/-in an den in der Schweiz anfallenden Behandlungskosten beteiligen müssen und mindestens 55% der entsprechenden Fallpauschalen zu übernehmen haben.
Im Sinne der gleichen Finanzierungsregeln bei den in der Schweiz versicherten Grenzgänger/-innen und der in der Schweiz wohnhaften Personen ist eine kantonale Mitfinanzierung jedoch nur bei einer Behandlung in einem Spital, welches auf der Spitalliste des „Arbeits-„ oder Standortkantons aufgeführt ist (Listenspital), angezeigt. Wir bitten Sie Art. 37 KVV in diesem Sinne entsprechend zu präzisieren.
Die Kostenübernahme für die stationäre Behandlung in einem Listenspital ist in den Art. 41 Abs. 1bis, Art. 49 Abs. 1 und Art. 49a Abs. 1 KVG geregelt. Diese Regelungen beziehen sich jeweils auf den Wohnsitzkanton der betroffenen Person. Bei Grenzgängern/-innen besteht kein Wohnsitzkanton, daher wird bei diesen zur Bestimmung der Zuständigkeit für die anteilsmässige Mitfinanzierung von Spitalaufenthalten auf das Kriterium des Steueranspruchs abgestützt. Damit stellt sich jedoch die Frage, ob die gesetzliche Grundlage zur Verpflichtung der einzelnen Kantone zur Mitfinanzierung der stationären Leistungen bei Grenzgänger/-innen ausreicht. Wir bitten Sie diese Problematik im Kommentar entsprechend auszuführen. In der Sache erachten wir es als richtig, dass bei einer bestehenden Mitfinanzierungspflicht des Kantons die Zuständigkeit nach dem Kriterium des Steueranspruchs bestimmt wird.
Der Kommentar enthält keine Schätzungen über die finanziellen Auswirkungen dieser Anpassungen für die Kantone. Mit der GDK gehen wir davon aus, dass es sich um eine relativ kleine Versichertengruppe handelt. Trotzdem halten wir es für unerlässlich, dass sich die Kostenübernahme für die stationären Behandlungen von Grenzgängern nach deren Steuerleistung in der Schweiz richtet. Wir geben in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass etwa liechtensteinische Grenzgänger an ihrem Wohnsitz besteuert werden und in der Schweiz keine Steuern zahlen. Es wäre daher völlig sachfremd, wenn der Kanton Thurgau für diese Personen Spitalaufenthaltskosten übernehmen müsste. Anders verhält es sich bei österreichischen Grenzgängern/-innen: Diese unterliegen in der Schweiz der ordentl. Quellensteuer, so dass hier die Kostenübernahme sachlich gerechtfertigt ist.
Gestützt auf diese Überlegungen beantragen wir Artikel 37 Absatz 2 neu wie folgt zu formulieren:
2 Bei stationärer Behandlung in der Schweiz von Grenzgängerinnen und Grenzgängern sowie deren Familienangehörigen entrichtet der Kanton, in dem der Grenzgänger oder die Grenzgängerin arbeitet, den Kantonsanteil nach Artikel 49a Absätze 1-3 des Gesetzes. Dieser richtet sich nach der Höhe der Steuerleistung der Grenzgänger/-in in der Schweiz.
Der Kanton Tessin schliesst sich der Stellungnahme der GDK an. Es sollte im Kanton TI Kommentar präzisiert werden, in welchen Spitälern sich die Grenzgänger behandeln lassen können. Diese Frage sollte in den Doppelbesteuerungsabkommen geregelt werden.
Der Kanton Waadt anerkennt unter juristischen Aspekten die Notwendigkeit der Vorlage Kanton VD auf Grund der EU-Gesetzgebung resp. dem Nachvollzug des EU-Rechts durch die Schweiz.