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Vernehmlassung 2011/8: 04.439 Parlamentarische Initiative. Betäubungsmittelgesetz. Revision · 4 Seiten

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2 Bei sofortiger Bezahlung erhält die Täterin oder der Täter eine Quittung, auf der ihr oder sein Name nicht erwähnt wird.

3 Bezahlt die Täterin oder der Täter die Busse nicht sofort, so erhält sie oder er ein Bedenkfristformular. Die Polizistin oder der Polizist behält eine Kopie des Formulars zurück. Bezahlt die Täterin oder der Täter die Busse innert Frist, so wird die Kopie vernichtet.

4 Das beschlagnahmte cannabishaltige Produkt gilt mit der Bezahlung der Busse als eingezogen.

5 Bezahlt die Täterin oder der Täter die Busse nicht innerhalb der Frist, so leitet das zuständige Polizeiorgan das ordentliche Verfahren ein.

Art. 28e (neu) Formulare

1 Die Quittung für die Ordnungsbusse enthält mindestens folgende Angaben:

a. die Bezeichnung des zuständigen Polizeiorgans;

b. Datum, Zeit und Ort des Cannabiskonsums;

c. den erfüllten Straftatbestand;

d. den Bussenbetrag;

e. die Beschreibung des eingezogenen cannabishaltigen Produkts;

f. Ort und Datum der Ausstellung;

g. Name und Unterschrift der Polizistin oder des Polizisten.

2 Das Bedenkfristformular enthält folgende Angaben:

a. Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort und Wohnort der Täterin oder des Täters;

b. das Datum der Abgabe des Formulars;

c. den Hinweis, dass bei Nichtbezahlung innert dreissig Tagen das ordentliche Verfahren durchgeführt wird;

d. die Bezeichnung des zuständigen Polizeiorgans;

e. Datum, Zeit und Ort des Cannabiskonsums;

f. den erfüllten Straftatbestand;

g. den Bussenbetrag;

h. die Beschreibung des beschlagnahmten cannabishaltigen Produkts;

i. Ort und Datum der Ausstellung;

j. Name und Unterschrift der Polizistin oder des Polizisten.

3 Zusammen mit dem Bedenkfristformular ist ein Einzahlungsschein abzugeben.

Art. 28f (neu) Kosten

Im Ordnungsbussenverfahren dürfen keine Kosten erhoben werden.