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Vernehmlassung 2011/8: 04.439 Parlamentarische Initiative. Betäubungsmittelgesetz. Revision · 4 Seiten
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nBetmG-E
Art. 28a (neu) Grundsatz
1 Widerhandlungen nach Artikel 19a Ziffer 1, begangen durch den Konsum von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis, können in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden (Ordnungsbussenverfahren).
Minderheit (Cassis, Fehr Jacqueline, Gilli, Goll, Prelicz-Huber, Rielle, Rossini,
Schenker Silvia, Weber-Gobet)
1bis Von einer Ordnungsbusse kann abgesehen werden, wenn es sich um einen leichten Fall im Sinne von Art. 19a Ziffer 2 handelt.
2 Die Ordnungsbusse beträgt 100 Franken.
Minderheit (Baettig, Borer, Bortoluzzi, Estermann, Parmelin, Stahl)
2 … beträgt 200 Franken.
3 Vorleben und persönliche Verhältnisse der Täterin oder des Täters werden nicht berücksichtigt.
Minderheit (Baettig, Borer, Bortoluzzi, Estermann, Parmelin, Stahl)
3 … werden berücksichtigt.
4Mit der Erhebung der Ordnungsbusse wird das cannabishaltige Produkt beschlagnahmt.
Art. 28b (neu) Ausnahmen
Das Ordnungsbussenverfahren ist ausgeschlossen:
a. wenn die Täterin oder der Täter neben dem Cannabiskonsum gleichzeitig andere Widerhandlungen gegen dieses oder andere Gesetze begeht;
b. bei Widerhandlungen, die nicht von einer Polizistin oder einem Polizisten eines zuständigen Polizeiorgans beobachtet wurden;
c. bei Widerhandlungen von Jugendlichen, die das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
Minderheit (Schenker Silvia, Fehr Jacqueline, Gilli, Goll, Prelicz-Huber,
Rechsteiner Paul, Rielle, Robbiani, Rossini, Weber-Gobet, Weibel)
c. …, die das 15. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
Art. 28c (neu) Zuständige Polizeiorgane
1 Die Kantone bestimmen die für die Erhebung der Ordnungsbussen zuständigen Polizeiorgane.
2 Bussen können nur von Polizistinnen und Polizisten in Dienstuniform erhoben werden.
Art. 28d (neu) Bezahlung
1 Die Täterin oder der Täter kann die Busse sofort oder innert 30 Tagen bezahlen.