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Vernehmlassung 2011/8: 04.439 Parlamentarische Initiative. Betäubungsmittelgesetz. Revision · 4 Seiten

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nBetmG-E

Art. 28g (neu) Rechtskraft

Mit der Bezahlung wird die Busse unter Vorbehalt von Artikel 28j Absatz 2 rechtskräftig.

Art. 28h (neu) Täterin oder Täter ohne Wohnsitz in der Schweiz

Bezahlt eine Täterin oder ein Täter ohne Wohnsitz in der Schweiz die Busse nicht sofort, so muss sie oder er den Betrag hinterlegen oder eine andere angemessene Sicherheit leisten.

Art. 28i (neu) Ablehnung des Ordnungsbussenverfahrens

1 Die Polizeiorgane sind verpflichtet, der Täterin oder dem Täter mitzuteilen, dass sie oder er das Ordnungsbussenverfahren ablehnen kann.

2 Lehnt die Täterin oder der Täter das Verfahren ab, so werden das ordentliche Strafrecht und die Verfahrensvorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20074 angewendet.

Art. 28j (neu) Ordnungsbussen und ordentliches Verfahren

1 Eine Ordnungsbusse kann auch im ordentlichen Strafverfahren erhoben werden.

2 Stellt das Gericht auf Hinweis der Täterin oder des Täters fest, dass Artikel 28b missachtet wurde, so hebt es die Ordnungsbusse auf und führt das ordentliche Verfahren durch.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

4 SR …