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Vernehmlassung 2011/83: Änderung der Energieverordnung (EnV) - KEV: Anpassung der Vergütungssätze · 6 Seiten

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Verordnung 730.01

Anhang 1.3 (Art. 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2)

Anschlussbedingungen für Windenergie

Ziff. 3

3 Berechnung der Vergütung

3.1 Der Vergütungssatz für Strom aus Kleinwindanlagen beträgt während der

gesamten Vergütungsdauer:

Inbetriebnahme bis 29.2.2012 ab 1.3.2012

Vergütungssatz (Rp./kWh) 2023

3.2 Der Vergütungssatz für Strom aus Grosswindanlagen beträgt während fünf

Jahren ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Inbetriebnahme:

Inbetriebnahme bis 29.2.2012 ab 1.3.2012

Vergütungssatz (Rp./kWh) 2023

3.3 Nach fünf Jahren wird die mittlere Elektrizitätsproduktion (effektiver Ertrag)

mit dem Referenzertrag dieser Anlage nach Ziffer 3.4 verglichen:

a. Erreicht oder übersteigt der effektive Ertrag A Prozent des Referenzertrags, so wird der Vergütungssatz sofort bis zum Ende der Vergütungsdauer auf B Rp./kWh gesenkt.

b. Unterschreitet der effektive Ertrag A Prozent des Referenzertrags, so wird die Zahlung der Vergütung nach Ziffer 3.2 um C Monate pro D Prozent, welche der effektive Ertrag A Prozent des Referenzertrags unterschreitet, verlängert. Danach beträgt der Vergütungssatz bis zum Ende der Vergütungsdauer B Rp./kWh.

Inbetriebnahme bis 29.2.2012 ab 1.3.2012 A (Prozent) 150125

B (Rp./kWh) 1712

C (Monate) 21

D (Prozent) 0.75 0.3

3.4 Der Referenzertrag wird auf der Basis der Leistungskennlinie und der Na-

benhöhe der effektiv gewählten Windenergieanlage und mit den Merkmalen des Referenzstandorts Schweiz berechnet.