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Vernehmlassung 2012/100: BG über die Krankenversicherung (KVG) (Vorübergehende Wiedereinführung der bedarfsabhängigen Zulassung) · 2 Seiten

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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

(Vorübergehende Wiedereinführung der bedarfsabhängigen Zulassung)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 55a Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten

der Krankenversicherung

1 Der Bundesrat kann die Zulassung von folgenden Personen zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von einem Bedürfnis abhängig machen:

a. Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker nach den Artikeln 36 beziehungsweise 37, ob sie nun ihre Tätigkeit selbstständig oder unselbstständig ausüben;

b. Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit in Einrichtungen nach Artikel 36a oder im ambulanten Bereich von Spitälern nach Artikel 39 ausüben.

2Kein Bedürfnisnachweis ist erforderlich für Inhaberinnen und Inhaber eines der folgenden eidgenössischen Weiterbildungstitel:

a. Allgemeine Innere Medizin und dieser Titel der einzige ist;

b. Praktischer Arzt oder Praktische Ärztin und dieser Titel der einzige ist;

c. Kinder- und Jugendmedizin.

SR ..........

1 ...

2 SR 832.10

2012–......