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Vernehmlassung 2012/100: BG über die Krankenversicherung (KVG) (Vorübergehende Wiedereinführung der bedarfsabhängigen Zulassung) · 2 Seiten

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3Der Bundesrat legt die Kriterien fest, die für den Bedürfnisnachweis massgeblich sind; vorgängig hört er die Kantone sowie die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer an

4Die Kantone bestimmen die Leistungserbringer sowie die Ärztinnen und Ärzte nach Absatz 1. Sie können deren Zulassung an Bedingungen knüpfen.

5Eine Zulassung verfällt, wenn nicht innert bestimmter Frist von ihr Gebrauch gemacht wird, ausser wenn die Frist aus berechtigten Gründen wie Krankheit, Mutterschaft oder Weiterbildung nicht eingehalten werden kann. Der Bundesrat legt die Frist fest.

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom...

Artikel 55a Absatz 1 findet keine Anwendung auf folgende Personen:

a. Leistungserbringer, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig waren;

b. Ärztinnen und Ärzte, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ihre Tätigkeit bereits in der gleichen Einrichtung nach Artikel 36a oder im ambulanten Bereich des gleichen Spitals nach Artikel 39 ausübten.

III

1Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt. Es untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung3 dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt am 1. April 2013 in Kraft und gilt bis zum 30. März 2016.

3 SR 101