Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/100: BG über die Krankenversicherung (KVG) (Vorübergehende Wiedereinführung der bedarfsabhängigen Zulassung) · 96 Seiten

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Erfahrungen aus dem Zulassungsstopp von 2002 bis 2011- als gerechtfertigt zu bezeichnen ist, ist unseres Erachtens fraglich. Der Regulator steht in der Verantwortung, das Instrument des Zulassungsstopps mit grosser Vorsicht und ausschliesslich als "ultima ratio" anzuwenden.

Mit grösster Besorgnis stellen wir zudem fest, dass insbesondere die Kantone - teilweise unterstützt von der Ärzteschaft - die Abkehr von der bundesgesetzlichen Notmassnahme hin zu einer weitgehenden ambulanten Versorgungsplanung auf kantonaler Ebene fordern. Das Ressourcensteuerungsmodell von GDK/FMH spricht diesbezüglich Klartext. Diese Entwicklung ist in doppelter Hinsicht gefährlich: Erstens würde der Bund ein elementares Gestaltungsinstrument im Rahmen des KVG verlieren. Zweitens wäre eine 26-fache kantonale Zulassungssteuerung unsinnig und würde zu einer weiteren Fragmentierung des Gesundheitswesens führen. Bereits die Ausgestaltung des nun vorliegenden vorübergehenden Zulassungsstopps wird die Ausrichtung der späteren Lösung entscheidend mitprägen. Wenn schon Dringlichkeitsrecht errichtet werden soll, muss dieses unseres Erachtens sehr eng definiert sein. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass auch künftig der Bund über die Abrechnungszulassung und allfällige Beschränkungen entscheidet, respektive deren Kriterien selber definiert. Aus Sicht der ASK ist es fraglich, inwieweit die neuerliche Zulassungsbeschränkung überhaupt die gewollte Wirkung erzielen kann. Erstens ist davon auszugehen, dass der sprunghafte Anstieg der erteilten ZSR-

Abrechnungsnummern in direktem Zusammenhang mit dem vormaligen Zulassungsstopp steht (Nachholbedarf). Zweitens dürfte die neuerliche Diskussion dafür sorgen, dass bis Inkrafttreten der Zulassungsbeschränkung (1. April 2013) weitere ZSR-Nummern "auf Vorrat" beantragt werden. Alle diese Zulassungen werden vom Zulassungsstopp nicht betroffen sein. Unter Berücksichtigung des wiederum entstehenden Aufholbedarfs bis 2016 und letztlich auch der kantonalen Ausnahmeregelungen während der Dauer einer allfälligen Zulassungsbeschränkung, dürfte unter dem Strich kaum eine signifikante Wirkung eintreten. Mit der Befristung nach Art. 55a Abs. 5 werden Leistungserbringer mit einer erteilten ZSR ferner geradezu gedrängt, sich selbständig zu machen oder sich einer Einrichtung nach Art. 36a anzuschliessen. Auch dieser Effekt wirkt gegen das erklärte Ziel.

Daraus abgeleitet stellt sich schon die Frage, was mit einer erneuten Zulassungsbeschränkung überhaupt zu erreichen ist respektive ob die bekannten Nachteile erneut in Kauf zu nehmen sind. Der Druck auf die Entwicklung einer nachhaltigeren Lösung könnte ebenfalls darunter leiden. Jetzt wie auch in Zukunft muss eine generelle Beschränkung der Zulassung als ultimo ratio an strenge Kriterien gebunden sein. Der Bund soll deshalb prüfen, ob eine Verschärfung der bestehenden Zulassungsbedingungen nach Art. 36 ff KVG nicht eine adäquatere Lösung darstellen würde, insbesondere weil für die Zulassung die Kriterien Qualität und Effizienz eine Rolle spielen müssen. Im Hinblick auf die künftige Lösung muss eine sachliche Diskussion über die angemessene Lockerung des Kontrahierungszwangs angestossen werden. Wir sind gerne bereit, im Rahmen einer ganzheitlichen Lösungssuche konstruktive Vorschläge einzubringen. Wir möchten betonen, dass unser Vorschlag die kantonale Zuständigkeit für die Gesundheitsversorgung nicht unterläuft. Er dient lediglich der konsequenten Ausgestaltung der OKP-Zulassungsbedingungen hinsichtlich der Verhinderung einer Überversorgung im Rahmen einer ausserordentlichen Massnahme zur Eindämmung der Kostenentwicklung (Titel des 5. Abschnittes KVG). Genau und nur dies ist der Zweck der Zulassungsbeschränkung nach KVG.

santésuisse hat nach wie vor sehr grosse Vorbehalte zur geplanten Wiederein- santésuisse führung des Zulassungsstopps.