Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/100: BG über die Krankenversicherung (KVG) (Vorübergehende Wiedereinführung der bedarfsabhängigen Zulassung) · 96 Seiten
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sorisch vorliegender Zahlen zur Erteilung von ZSR-Nummern - ohne entsprechende Analyse der Daten ob diese ZSR Nummern überhaupt zur Abrechnung mit Krankenversicherern gebraucht werden - der Zulassungsstopp wieder eingeführt wird. Immerhin gilt es zu beachten, dass der 10 Jahre gültige Zulassungsstopp einen gewissen Nachholbedarf vermuten lasst. Weiter gibt es vorliegendenfalls auch einen "Vorholeffekt" zu beachten, weil ein Teil der bereits zu Lasten der Grundversicherung abrechnenden, angestellten Arzte die Wiedereinführung des Zulassungsstopps antizipiert und deshalb vorsorglich eine ZSR-Nummer beantragt haben.
2. In der Schweiz selbst stehen weniger Medizinalpersonen im Arbeitsleben als benötigt. Es werden seit Jahrzehnten zu wenige Arzte ausgebildet. Die Einführung einer 50-Stundenwoche vor 20 Jahren in den Spitalern hat diese Gegebenheit noch verschärft indem es nötig wurde, zusätzliche ausgebildete Arbeitskräfte, in Person ausländischer Arzte anzustellen.
3. Der ergänzende Bericht halt fest, dass jede ZSR-Nummer (Praxis) die Gesundheitskosten um CHF 500'000 steigen lasst. Dies stellt eine undifferenzierte Behauptung dar, welche jeglicher wissenschaftlichen Grundlage entbehrt. Fakt ist, dass erbrachte Leistungen und nicht eine Praxiseröffnung durch die jeweilige Kostenträgerschaft vergütet werden. Die Theorie der angebotsinduzierten Nachfrage ist allseits bekannt, konnte jedoch bisher nicht nachgewiesen werden. [ ... ]"Weder die Resultate der Untersuchungen von Aggregatdaten noch diejenigen von Individualdaten lassen über die Existenz und das Ausmass der Angebotsinduzierung eindeutige Schüsse zu. Während manche Autor/innen die Hypothese klar bestätigt sehen, sind sich andere nicht sicher oder finden sie nur für spezielle Formen von Gesundheitsgütern bestätigt. Nicht wenige Autor/innen lehnen die Hypothese sogar eindeutig ab."[ ... ] (OBSAN, 2005; im Auftrag des BAG)
4. Die SGR-SSR betont weiter, dass im Bereich der Radiologie - im Gegensatz zu anderen Fachgebieten - die Angebotsinduzierung ausgeschlossen ist. Aufgrund einer bestimmten Indikation oder eines bestehenden Verdachtes, welche es abzuklären gilt, erhalten die Radiologen Zuweisungen zur diagnostischen Abklärung. Was mit der "Managed-CareVorlage" erreicht werden wollte - die Zuweisung eines "Gate-Keepers" zum Spezialisten ist in der Radiologie bereits seit langer Zeit umgesetzt. Eine Selbstzuweisung ist daher nur unter ganz bestimmten Umstanden, wie der interventionellen Radiologie möglich. Diese findet aber, auch aufgrund des Mangels an Fachärzten, nur an einigen wenigen Zentren innerhalb einer Spitalinfrastruktur statt und stellt demnach für die Mengenausweitung im ambulanten Bereich auch kein Problem dar.
5. Die SGR-SSR schlagt daher vor, dass die Zulassung ausländischer Ärztinnen und Ärzte nicht einfach bedürfnisabhängig eingeschränkt, sondern vielmehr auf den Vorschlag von H+ abgestützt wird, welcher vorsieht, die Zulassung von einer vorgängigen dreijährigen spitalärztlichen Tätigkeit in der Schweiz abhängig zu machen. Die Medizinalpersonen können damit die nötigen Kenntnisse bezüglich Sprache, Kultur und Lebensart erwerben. Diese Hürde ist nach Ansicht der SGR-SSR ein probateres Mittel mit einem direkten Nutzen für die Patienten.
6. Die SGR-SSR legt Wert darauf, dass auch im Fall einer Beschränkung die Versorgungssicherheit nicht gefährdet wird. Nicht nur im Bereich der Hausarztmedizin, sondern auch im Bereich der Spezialisten kennen Unterversorgungen vorkommen, die sich durch eine Fehlplanung - sei es auf Bundesebene oder auf kantonaler Ebene - verschärfen. Die Schweizerische Gesellschaft für Radiologie fordert deshalb eine transparente, bedürfnisgerechte Planung in Bezug auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung und erwartet, dass die vorgebrachten Argumente entsprechend berücksichtigt werden.