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Vernehmlassung 2012/107: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 3 Seiten
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Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV, Anhang 3) 832.112.31 ________________________________________________________________________
Änderung per 1. September 2013
4. Kapitel Allgemeine Positionen
Rev. Pos.-Nr. TP Bezeichnung
C 4707.00 4 Präsenztaxe für das ärztliche Praxislaboratorium, pro Patient mit
Konsultation inkl. Laboranalysen und pro Tag; nur anwendbar bei Durchführung der Laboruntersuchungen im eigenen Praxislaboratorium oder im Rahmen eines Hausbesuches nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 3 und 4 KVV und in Form der Präsenzdiagnostik nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 KVV
pro Auftrag und pro Tag ebenfalls anwendbar bei Durchführung der Laboruntersuchungen für den Eigenbedarf sowie im Fremdauftrag durch Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b und c sowie Absatz 2 KVV und von der Offizin eines Apothekers oder einer Apothekerin nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c KVV
pro Auftrag und pro Tag ebenfalls anwendbar bei Durchführung der Laboruntersuchungen für den Eigenbedarf durch (Spital)- Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV
Definition des Auftrags siehe Position 4700.00
Limitation: kumulierbar mit den Positionen 4707.10 und 4707.20 Zuschläge für Analysen mit und ohne Suffix C, bis maximal 24 Taxpunkte
C 4707.10 2 Zuschlag für jede Analyse, die das Suffix C aufweist; nur anwendbar
in Verbindung mit der Präsenztaxe nach 4707.00 bei Durchführung der Laboruntersuchungen im eigenen Praxislaboratorium oder im Rahmen eines Hausbesuches nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 3 und 4 KVV und in Form der Präsenzdiagnostik nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 KVV; bei mehreren
Konsultationen inkl. Laboranalysen auch mehrmals pro Tag anwendbar.
ebenfalls anwendbar in Verbindung mit der Präsenztaxe nach 4707.00 bei Durchführung der Laboruntersuchungen für den Eigenbedarf sowie im Fremdauftrag durch Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b und c sowie Absatz 2 KVV und von der Offizin eines Apothekers oder einer Apothekerin nach Artikel 54 Absatz 1 Buch-stabe c KVV
ebenfalls anwendbar in Verbindung mit der Präsenztaxe nach 4707.00 bei Durchführung der Laboruntersuchungen für den Eigenbedarf durch (Spital)-Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV