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Vernehmlassung 2012/107: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 2 Seiten

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832.102 Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 19951 wird wie folgt geändert:

Art. 46 Abs. 1 Bst. f

1 Als Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen, werden Personen zugelassen, die einen der folgenden Berufe selbständig und auf eigene Rechnung ausüben:

f. Neuropsychologe oder Neuropsychologin.

Art. 50b Neuropsychologen und Neuropsychologinnen

Die Neuropsychologen und Neuropsychologinnen haben nachzuweisen:

a. einen anerkannten Hochschulabschluss in Psychologie und einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Neuropsychologie nach dem Psychologieberufegesetz vom 18. März 20112 (PsyG); oder

b. einen Fachtitel Neuropsychologie der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP).

Art. 54 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4

1 Als Laboratorium ist ohne weitere Bedingungen zugelassen:

a. das Praxislaboratorium eines Arztes oder einer Ärztin, wenn:

1 SR 832.102

2 SR 935.81