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Vernehmlassung 2012/107: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 2 Seiten
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832.102 Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 19951 wird wie folgt geändert:
Art. 46 Abs. 1 Bst. f
1 Als Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen, werden Personen zugelassen, die einen der folgenden Berufe selbständig und auf eigene Rechnung ausüben:
f. Neuropsychologe oder Neuropsychologin.
Art. 50b Neuropsychologen und Neuropsychologinnen
Die Neuropsychologen und Neuropsychologinnen haben nachzuweisen:
a. einen anerkannten Hochschulabschluss in Psychologie und einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Neuropsychologie nach dem Psychologieberufegesetz vom 18. März 20112 (PsyG); oder
b. einen Fachtitel Neuropsychologie der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP).
Art. 54 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4
1 Als Laboratorium ist ohne weitere Bedingungen zugelassen:
a. das Praxislaboratorium eines Arztes oder einer Ärztin, wenn: