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Vernehmlassung 2012/107: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 3 Seiten
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Limitation: kumulierbar mit den Positionen 4707.00 Präsenztaxe
und 4707.20 Zuschlag für Analysen ohne Suffix C, bis maximal 24 Taxpunkte pro Tag
C 4707.20 1 Zuschlag für jede Analyse, die kein Suffix C aufweist; nur anwendbar in Verbindung mit der Präsenztaxe nach 4707.00 bei
Durchführung der Laboruntersuchungen im eigenen Praxislaboratorium oder im Rahmen eines Hausbesuches nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 3 und 4 KVV und in Form der Präsenzdiagnostik nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 KVV; bei
mehreren Konsultationen inkl. Laboranalysen auch mehrmals pro Tag anwendbar.
ebenfalls anwendbar in Verbindung mit der Präsenztaxe nach
4707.00 bei Durchführung der Laboruntersuchungen für den Eigenbedarf sowie im Fremdauftrag durch Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b und c sowie Absatz 2 KVV und von der Offizin eines Apothekers oder einer Apothekerin nach Artikel 54
Absatz 1 Buch-stabe c KVV
ebenfalls anwendbar in Verbindung mit der Präsenztaxe nach
4707.00 bei Durchführung der Laboruntersuchungen für den Eigenbedarf durch (Spital)-Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV
Limitation: kumulierbar mit den Positionen 4707.00 Präsenztaxe
und 4707.10 Zuschlag für Analysen mit Suffix C, bis maximal 24 Taxpunkte pro Tag
5 Kapitel: Anhänge zur Analysenliste
5.1 Anhang A: Im Rahmen der Grundversorgung durchgeführte Analysen
(Art. 52 Abs. 3 KVG sowie Art. 54 Abs. 1, Art. 62 Abs. 1 Bst. a und Art. 62 Abs. 2 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102))
5.1.1 Einleitende Bemerkungen zu Kapitel 5.1
Folgende Laboratorien sind nach Artikel 54 KVV nur für Analysen der Grundversorgung zugelas-
sen:
1. Das Praxislaboratorium eines Arztes oder einer Ärztin nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a KVV. Einzig Ärzten und Ärztinnen mit bestimmten Weiterbildungstiteln steht zusätzlich die Erweiterte Liste für Ärzte oder Ärztinnen mit bestimmten Weiterbildungstiteln in Kapitel 5.1.3 der Analysenliste offen
2. Das Spitallaboratorium, das nur Analysen für den Eigenbedarf durchführt (Spitallaboratorium Typ A gemäss Qualitätssicherungsvertrag) nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b KVV
3. Die Offizin eines Apothekers oder einer Apothekerin nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c KVV
4. Das Spitallaboratorium, das für Analysen, die von einem anderen Leistungserbringer angeordnet sind, auf Analysen der Grundversorgung beschränkt ist (Spitallaboratorium Typ B gemäss Qualitätssicherungsvertrag) nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 KVV
Für das Praxislaboratorium eines Arztes oder einer Ärztin gelten nach Artikel 54 Absatz 1 Buchsta-
be a KVV zudem folgende Zulassungsbedingungen:
1. Die Analysen im Rahmen der Grundversorgung werden für den Eigenbedarf des Arztes oder der Ärztin durchgeführt, d.h. für die eigenen Patienten und Patientinnen