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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Kontrollkoordinationsverordnung Anhörung

i. Einzelkulturbeitragsverordnung vom …14;

j. Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 201215.

2 Sie gilt für folgende Kontrollen:

a. Kontrollen auf Betrieben, die nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion registriert sind;

b. Kontrollen der Aufzucht, des Anbaus, der Erzeugung und des Erntens von Primärprodukten;

c. Kontrollen der Haltung, der Aufzucht und des Melkens landwirtschaftlicher Nutztiere vor dem Schlachten.

Art. 2 Grundkontrolle

1 Mit der Grundkontrolle wird festgestellt, ob die gesetzlichen Anforderungen in einem oder mehreren Bereichen auf dem ganzen Betrieb eingehalten werden.

2 Die Grundkontrolle kann mit verschiedenen Kontrollmethoden vorgenommen werden; anderslautende Bestimmungen der Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 1 bleiben vorbehalten.

Art. 3 Frequenz und Koordination der Grundkontrollen

1 Jeder Betrieb wird mindestens einmal innerhalb der Abstände nach Anhang 1 einer Grundkontrolle unterzogen, wobei in der Regel jede Produktionsstätte und jeder Betriebszweig kontrolliert wird.

2 Die Kantone müssen die Grundkontrollen so koordinieren, dass landwirtschaftliche Betriebe in der Regel nicht mehr als einmal pro Jahr einer Grundkontrolle unterzogen werden. Diese Koordination gilt nicht:

a. für Kontrollen, bei denen die Anwesenheit der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters oder von deren oder dessen Vertretung nicht erforderlich ist;

b. für Kontrollen der folgenden Direktzahlungsarten:

1. Qualitätsbeitrag der Stufen II und III,

2. Vernetzungsbeitrag,

3. Landschaftsqualitätsbeitrag.

Art. 4 Andere Kontrollen

1 Basierend auf den Risiken der einzelnen Betriebe führen die Kantone zusätzliche Kontrollen durch. Entscheidend sind namentlich die folgenden Kriterien:

a. Mängel bei früheren Kontrollen;

b. begründeter Verdacht auf Nichteinhaltung von Vorschriften;

14SR …

15 SR 916.310