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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Kontrollkoordinationsverordnung Anhörung

Art. 7 Aufgaben der Kantone

1 Jeder Kanton bezeichnet eine Koordinationsstelle für die Kontrollen.

2 Die Kontrollkoordinationsstelle erfüllt ihre Aufgaben im Einvernehmen mit den Vollzugsorganen und auf der Grundlage von Artikel 3. Sie führt eine Liste der Vollzugsorgane und ihrer Zuständigkeitsbereiche.

Art. 8 Aufgaben des Bunds

Das Bundesamt für Landwirtschaft unterstützt und überwacht die Umsetzung dieser Verordnung in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Veterinärwesen, dem Bundesamt für Umwelt, dem Bundesamt für Gesundheit und der Bundeseinheit für die Lebensmittelkette.

Art. 9 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1

Die Kontrollkoordinationsverordnung vom 26. Oktober 201119 wird aufgehoben.

2 Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 2 geregelt.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

19 AS 2011 5297, AS 2012 6407