Vorlage
Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 232Fedlex · Vorlage
Strukturverbesserungsverordnung (SVV) Anhörung
Artikel 15a Beitragsberechtigte Arbeiten für die periodische Wiederinstandstellung
Abs. 1 Bst. f
Als Folge der Anpassung von Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d kann die Formulierung "von Terrassen" ersatzlos gestrichen werden.
Art. 16 Beitragssätze
Abs. 4 (neu)
Die Unterstützung einer Strukturverbesserungsmassnahme mit einem Pauschalbeitrag basiert auf einem genehmigten Projekt. Im Rahmen eines Projekts zur regionalen Entwicklung werden auch Massnahmen unterstützt (z.B. Marketing), die Anpassungen entsprechend der Entwicklung der Unternehmen innerhalb des Projekts erfahren können. In solchen Fällen soll es deshalb möglich sein, die Unterstützung nicht pauschal, sondern nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.
Art. 19 Höhe der Beiträge für landwirtschaftliche Gebäude
Abs. 3
Die Änderung betrifft den Verweis auf die revidierte Direktzahlungsverordnung.
Art. 19e Gemeinschaftliche Initiativen von Produzenten und Produzentinnen
Abs. 1
Mit einem finanziellen Beitrag kann der Anreiz zur Zusammenarbeit erhöht und die professionelle Vorbereitung und Umsetzung gefördert werden. Der Beitrag ermöglicht die Verwirklichung neuer und innovativer Ideen, vermindert die Startrisiken und trägt zur Kostensenkung bei. Unterstützt werden Vorabklärungen und fachliche Begleitungen damit die Initiativen erfolgreich umgesetzt werden können und Beispielcharakter (Leuchtturmprojekte) für andere Betriebe haben.
Abs. 2
Ein Beitrag kann nur ausgerichtet werden, wenn der Kanton nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b ebenfalls einen Beitrag zusichert (Verbundaufgabe). Der angegebene Beitrag entspricht dem Höchstbeitrag des Bundes.
Abs. 3
Die technischen und administrativen Details der Unterstützung und die Berechnung der anrechenbaren Kosten für die einzelnen Initiativen werden vom Bundesamt in der Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft, IBLV (SR 913.211) geregelt.
Abs. 4
Die Beitragsgewährung erfolgt auf Grund einer Projektskizze und kann in Etappen gewährt werden. Zeigt sich in der Vorabklärung, dass die Initiative nicht umsetzbar ist, so wird der Teilbeitrag abgeschrieben. Weil es sich nicht um bauliche Werke handelt, finden verschiedene Artikel des 4. Abschnitts „Sicherung der Werke“ keine Anwendung. Zudem ist keine Publikation nach Artikel 97 LwG notwendig.
Art. 20 Kantonale Leistung
Abs. 1 Bst. b
Die Ergänzung regelt die kantonale Leistung für die gemeinschaftlichen Initiativen nach Artikel 19e.