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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Anhörung Strukturverbesserungsverordnung (SVV)

Art. 21 Gesuche

Abs. 2

Die Kantone haben bei der Prüfung von Gesuchen für Ställe auch die Bestimmungen der Vollzugshilfe „Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft“ (BAFU/BLW, 2011) zu berücksichtigen, damit emmissionsmindernde Massnahmen korrekt umgesetzt werden. In der SVV sind in Artikel 21 und 53 keine Anpassungen notwendig, weil die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Tier- und Gewässerschutz, Lufthygiene, Raumplanung und Landschaftsschutz auf kantonaler Stufe geprüft und bewilligt werden müssen.

Art. 38 Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht

Abs. 1

Der Begriff „ökologische Ausgleichsflächen“ wird durch „Biodiversitätsförderflächen“ ersetzt und der Verweis auf die revidierte Direktzahlungsverordnung wird angepasst.

Art. 39 Rückerstattung aus andern Gründen

Abs. 1 Bst. f (neu) und Abs. 2 Bst. c (neu)

Ein Projekt zur regionalen Entwicklung kann als solches anerkannt werden, wenn der gemeinschaftliche Charakter und die verlangte Zusammenarbeit innerhalb eines Projekts über eine bestimmte Dauer erkennbar und geregelt ist. Diese wird in der Vereinbarung festgelegt. Fällt diese Zusammenarbeit weg, fehlt eine wichtige Voraussetzung für die gewährte Unterstützung. Aus diesem Grund erweist sich eine allfällige Rückerstattung als angebracht. Bereits in der Vereinbarung soll deren Höhe geregelt werden.

Art. 44 Bauliche Massnahmen

Abs. 1 Bst. e

Die Erneuerung von Dauerkulturen zur Verbesserung der Produktion und Marktanpassung soll neu mit Investitionskrediten unterstützt werden. Die Unterstützung beträgt maximal 50 Prozent der anrechenbaren Fremdkosten für eine Neuanlage, inklusive Pflanzgut. Der Investitionskredit ist innerhalb maximal 8 bis 15 Jahren zurückzuzahlen, mindestens jedoch 4 000 Franken pro Jahr. Mit dieser Massnahme soll die Wettbewerbsfähigkeit von Betrieben mit Dauerkulturen im internationalen Kontext verbessert werden.

Art. 46 Pauschalen für bauliche Massnahmen

Abs. 4

Die Änderung betrifft den Verweis auf die revidierte Direktzahlungsverordnung.

Abs. 8

Bei Anlagen zur Produktion von erneuerbarer Energie aus Biomasse ist die Begrenzung von 200 000 Franken nicht gerechtfertigt, weil sie ungleich lange Spiesse zu den gemeinschaftlich erstellten Anlagen nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe d schafft. Der maximale Investitionskredit je Betrieb nach Artikel 47 Absatz 1 genügt als Obergrenze. Die Erhöhung des Anreizes zum Bau solcher Anlagen entspricht auch der Energiestrategie 2050.

Art. 49 Unterstützte Massnahmen

Abs. 1 Bst. c

Der heute gültige Wortlaut beschränkt die Unterstützung auf den erstmaligen Aufbau bäuerlicher Selbsthilfeorganisationen. Häufig ist es jedoch zielführender, effizienter und mit weniger Risiken be-