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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Landwirtschaftsgesetz

Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts

1. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511

Art. 83 Bst. s Ziff. 1

Die Beschwerde ist unzulässig gegen:

s. Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:

1. Aufgehoben

2. Bundesgesetz vom 4. Oktober 199112 über das bäuerliche Bodenrecht

Art. 2 Abs. 4

4 Das Gesetz gilt in Abweichung von Absatz 3 für kleine Grundstücke im Beizugsgebiet einer Landumlegung, vom Zeitpunkt der Gründung und Beschlussfassung bis zum Zeitpunkt der Grundbucheintragung des neuen Besitzstandes.

Art. 3 Abs. 4

4 Die Bestimmungen über die Grenzverbesserungen (Art. 57) gelten auch für kleine Grundstücke (Art. 2 Abs. 3).

Art. 5 Bst. a

Die Kantone können:

a. landwirtschaftliche Betriebe, welche die Voraussetzungen nach Artikel 7 hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellen; die minimale Betriebsgrösse ist dabei in einem Bruchteil einer Standardarbeitskraft festzulegen und darf 0,6 Standardarbeitskräfte nicht unterschreiten;

Art. 7 Abs. 4bis

4bis Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.

11 SR 173.110

12 SR 211.412.11

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