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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Landwirtschaftsgesetz

Art. 185 Sachüberschrift sowie Abs. 1bis, 1ter, 5 und 6

Vollzugsdaten, Monitoring und Evaluation

1bis Er führt ein Monitoring durch bezüglich der ökonomischen, ökologischen und sozialen Lage der Landwirtschaft sowie der von der Landwirtschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen.

1ter Er evaluiert die Wirksamkeit der Massnahmen dieses Gesetzes.

5 und 6Aufgehoben

Art. 187 Abs. 2–9 und 11–13

Aufgehoben

Art. 187a

Aufgehoben

Art 187b Abs. 1–4, 6 und 7

Aufgehoben

Art. 187c Abs. 2

Aufgehoben

Art. 187d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2013

1 Der Bundesrat legt bis zum 30. Juni 2016 einen Bericht vor mit einer Methodik zur Evaluation des Nutzens von gentechnisch veränderten Pflanzen. Dabei soll beurteilt werden, ob sich die gentechnisch veränderten Pflanzen im Vergleich zu herkömmlichen landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Produktionsmitteln für die Produktion, die Konsumenten und Konsumentinnen sowie die Umwelt als vorteilhaft erweisen. Auf der Basis der erarbeiteten Methodik erstellt der Bundesrat eine auf die Schweiz ausgerichtete Kosten-Nutzen-Bilanz der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 22. März 20139 dieses Gesetzes existierenden gentechnisch veränderten Pflanzen.

2 Der Bundesrat legt bis Ende 2014 unter Einbezug der Kantone und der Branchen die Ziele und Strategien der Erkennung und Überwachung von Antibiotikaresistenzen und der Reduktion des Antibiotikaeinsatzes fest.

3 Bei der Formulierung der Ziele und Strategien nach Absatz 2 sind insbesondere zu berücksichtigen:

a. die Umweltziele Landwirtschaft;

b. internationale Empfehlungen und Richtlinien;

c. der aktuelle Stand der Wissenschaft.

9BBl 2013 …

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