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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Landwirtschaftsgesetz

Art. 166 Abs. 2

2 Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.

Art. 167

Aufgehoben

Art. 169 Abs. 3

3 Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes können zusätzlich folgende Massnahmen ergriffen werden:

a. Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen;

b. Rückweisung von Produkten bei der Ein- oder Ausfuhr;

c. Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten;

d. Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.

Art. 170 Abs. 2bis

2bis Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen.

Art. 172 Abs. 2 dritter Satz

2 … Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

Art. 173 Abs. 1 Bst. a, abis, ater und b

1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:

a. das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;

abis. den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a–c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;

ater. den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;

b. Betrifft nur den französischen Text.

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