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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Landwirtschaftsgesetz
Art. 166 Abs. 2
2 Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.
Art. 167
Aufgehoben
Art. 169 Abs. 3
3 Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes können zusätzlich folgende Massnahmen ergriffen werden:
a. Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen;
b. Rückweisung von Produkten bei der Ein- oder Ausfuhr;
c. Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten oder zur öffentlichen Warnung vor allfälligen Risiken von Produkten;
d. Neutralisierung, Einziehung oder Vernichtung der Produkte.
Art. 170 Abs. 2bis
2bis Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen.
Art. 172 Abs. 2 dritter Satz
2 … Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.
Art. 173 Abs. 1 Bst. a, abis, ater und b
1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a. das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst;
abis. den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a–c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt;
ater. den nach Artikel 14 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
b. Betrifft nur den französischen Text.
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