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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2014–2017

vom 13. März 2013

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1

und Artikel 6 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Februar 20123,

beschliesst:

Art. 1

1 Für die Jahre 2014–2017 werden folgende Höchstbeiträge bewilligt:

a. für die Massnahmen der Grundlagen- 798 Millionen Franken verbesserung und für die Sozialmassnahmen: (wobei für Investitionskredite jährlich 47 Mio. statt 17 Mio. Fr. und für Beiträge für Strukturverbesserungen 99 Mio. statt 89 Mio. Fr. zur Verfügung stehen sollen);

b. für die Massnahmen zur Förderung von 1 776 Millionen Franken; Produktion und Absatz:

c. für die Ausrichtung von Direktzahlungen: 11 256 Millionen Franken.

2 Mittel im Umfang von höchstens 100 Millionen Franken aus dem Zahlungsrahmen nach Absatz 1 Buchstabe b können in den Zahlungsrahmen nach Absatz 1 Buchstabe a umgelagert werden.

Art. 2

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

1SR 101

2 SR 910.1

3 BBl 2012 2075