Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 79 Seiten
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Erläuternder Bericht zu einem Bundesgesetz über die Informationssicherheit
rerseits nach dem erforderlichen integralen Ansatz aufgebaut sind. Sie legen ausserdem Anforderungen für die Umsetzung von Sicherheitsmassnahmen fest, die auf die Bedürfnisse der jeweiligen Behörden, Organisation oder von Teilen derselben zugeschnitten werden können.
Kleinere Behörden (z.B. Bundespatentgericht, Militärkassationsgericht und Aufsichtsbehörde der Bundesanwaltschaft) werden selbstverständlich keine derartige Organisation alleine aufbauen können. Das Gesetz lässt es aber zu, dass z.B. die eidgenössischen Gerichte den Aufbau einer einzigen gemeinsamen Organisation beschliessen, welche gleichzeitig die Unabhängigkeit der verschiedenen Gerichte wahrt.
Bst. b: Die Verwirklichung von Informationssicherheit betrifft viele Fachbereiche, z.B. die Finanzen (fi-
nanzielle Auswirkungen der Organisation und der Massnahmen), die Personaldienste (Aufgaben des Personals), die Bereiche Recht und Compliance (Rechtsgrundlagen der Informationssicherheit), die Informatik (Einflüsse der Informationssicherheit auf den Einsatz der IKT sowie Umsetzung der Anforderungen in IKT-Systemen) und den Bereich Risikomanagement und Controlling (Informationssicherheit als Teil des Risikomanagements). Eine wirksame Informationssicherheit verlangt deshalb, dass die erwähnten Fachbereiche die Anliegen der Informationssicherheit mittragen, dass sie an der entsprechenden Beschlussfassung beteiligt werden und dass die Massnahmen fachbereichsübergreifend koordiniert werden.
Abs. 2: Für die Sicherheit im Allgemeinen ist es wichtig, dass die Aufgaben und Zuständigkeiten klar und eindeutig geregelt werden. Dies gilt besonders für die Informationssicherheit, da viele Fachbereiche Anforderungen an die sichere Bearbeitung von Informationen festlegen oder für die Umsetzung des vorliegenden Gesetzes Teilverantwortungen tragen werden. Unklare Zuständigkeiten können dazu führen, dass wesentliche Risiken nicht identifiziert werden, dass sich niemand für die Umsetzung bestimmter risikomindernder Massnahmen verantwortlich fühlt oder dass niemand die Risiken bewusst trägt.
In Abs. 3 werden die verpflichteten Behörden aufgefordert, bestimmte Grundsätze, welche die Absicht der verpflichteten Behörde hinsichtlich der Informationssicherheit bekannt geben sollen, für ihren Zuständigkeitsbereich festzulegen.
Bst. a: Die Ziele der verpflichteten Behörde geben das Sicherheitsniveau vor, das erreicht werden soll
(SOLL-Zustand der Informationssicherheit). Diese Ziele setzen eine Kosten-Nutzen-Analyse voraus (wie viel Sicherheit will die Behörde haben und wie viel darf sie kosten) und sollen für die Erteilung der erforderlichen Ressourcen massgebend sein. Beispiel: Geschäftsgeheimnisse Dritter, die von den Behörden oder Organisationen des Bundes bearbeitet werden, müssen vor unberechtigter Kenntnisnahme geschützt werden. Will man diese Informationen gegen die aktivsten, ressourcenreichsten Nachrichtendienste der Welt schützen, dann sind die zu treffenden Massnahmen wesentlich kostspieliger als diejenigen, die man treffen wird, wenn die Behörde das relativ hohe Risiko in Kauf nimmt, dass diese fremden Nachrichtendienste sich diese Informationen beschaffen werden. Die vorgesehenen Wirksamkeitsprüfungen (s. Art. 24 Abs. 2) richten sich an diesen Zielen aus.
Bst. b: Hier soll insbesondere geregelt werden, wie die unterstellten Organisationen mit Risiken umgehen
sollen, welche Risiken sie ohne weiteres tragen dürfen und welche Risiken der Behörde rapportiert werden müssen (Risikoakzeptanz). Auch wenn die meisten Risiken der Informationssicherheit auf der operativen Ebene (Departement, Amt oder sogar unterstellte Einheit) behandelt und getragen werden können, können bestimmte Risiken eine strategische Ausprägung haben. Dies ist insbesondere der Fall bei Risiken in Zusammenhang mit als GEHEIM klassifizierten Informationen (Art. 14 Abs. 3) oder mit IKT-Mitteln der Sicherheitsstufe «sehr hoher Schutz» (Art. 21 Abs. 3). Strategische Risiken sollen der betroffenen Behörde kommuniziert werden, bevor ein Ereignis eintritt.
Bst. c: In jeder Organisation gibt es immer wieder Personen, welche die Informationssicherheit nicht ernst
nehmen und vorschriftswidrig oder unsorgfältig mit Informationen oder IKT-Mitteln umgehen. Sehr oft werden solche Verstösse a priori entschuldigt und entsprechend nicht untersucht. Diese Verstösse können jedoch erhebliche Auswirkungen zur Folge haben. Sie sollten also nicht einfach als Kavaliersdelikte betrachtet werden. Die verpflichteten Behörden müssen deshalb die Vorschriften konsequent durchsetzen und die Folgen bei Missachtungen festlegen und erläutern.
Abs. 4: Die verpflichteten Behörden müssen für die regelmässige und stufengerechte Information der Führungskräfte und des Personals in Bezug auf die Belange der Informationssicherheit sorgen. Es geht z.B. darum, dass Änderungen in den Organisations- und Zuständigkeitsregelungen mitgeteilt werden, oder dass das Kader sowie die Fachspezialisten über die Ursachen und Folgen von Vorfällen informiert werden. Eine regelmässige Kommunikation muss erfolgen, weil das Kader und das Personal dadurch das Bekenntnis der Geschäftsleitung für die Informationssicherheit wahrnehmen und auf Änderungen reagieren können. Sie erlaubt es ihnen auch, in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich die Lehren aus Vorfällen zu ziehen. Kader und Personal sollten auch entsprechend geschult werden.