Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 79 Seiten

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Erläuternder Bericht zu einem Bundesgesetz über die Informationssicherheit

Rechtsetzungsdelegationen enthält, spricht es diese Behörden stets als "die verpflichteten Behörden" an. Zu den Gründen, weshalb alle Bundesbehörden vom Gesetz erfasst werden sollen, s. Ziff. 1.2.2.2.

Es versteht sich, dass das Gesetz bei einzelnen Regelungen der verfassungsmässigen Stellung und den Besonderheiten der verschiedenen Behörden bzw. Institutionen Rechnung zu tragen hat. Es enthält daher z.B. Ausnahmen von der Pflicht zur Personensicherheitsprüfung (PSP) bei den vom Volk gewählten Personen sowie Ausnahmen bei bestimmten Vollzugszuständigkeiten, insbesondere im Bereich der eidgenössischen Gerichte. In denjenigen Bestimmungen des Erlasses, die nur Pflichten für bestimmte Behörden oder Organisationen enthalten, werden diese entsprechend spezifiziert (s. z.B. Art. 19, 33 Abs. 4, 35, 36 und 84 Abs. 1). Auf der Ebene des Gesetzes kann aber nicht die gesamte Vollzugsorganisation der verschiedenen Behörden und die Kompetenzen ihrer Organe bzw. Stellen festgelegt werden. Dies hat durch die entsprechende Vollzugsrechtsetzung der einzelnen Behörden zu erfolgen.

Abs. 2 berücksichtigt, dass die in Absatz 1 erwähnten Behörden sich nur beschränkt mit eigentlichen Vollzugsaufgaben zu befassen haben und dass die ihnen unterstellten Organisationen im Bereich ihrer gesetzlichen Aufgaben von den neuen Regelungen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten unmittelbar verpflichtet sein sollen. Die Aufteilung zwischen Behörden und unterstellten Organisationen soll insbesondere sicherstellen, dass das unterschiedliche Organisationsrecht der erfassten Behörden von der neuen Regelung nicht angetastet wird. Einerseits sollen die verpflichteten Behörden selbst keine untergeordneten Vollzugsaufgaben übernehmen müssen, andererseits sollen aber die erfassten Organisationen keine vom Organisationsrecht abweichenden Rechtsetzungs- oder Entscheidbefugnisse erhalten. Der Begriff "verpflichtete Organisationen" wird im Interesse der gesetzestechnischen Vereinfachung der nachfolgenden Artikel als Kurzbezeichnung eingeführt. Es handelt sich insbesondere um die Parlamentsdienste, die Verwaltungen der einzelnen eidgenössischen Gerichte, die Departemente, die Bundeskanzlei, die Bundesverwaltung einschliesslich der dezentralen Verwaltungseinheiten sowie die Armee.

 Bst. d sieht eine grundsätzliche Unterstellung unter das Gesetz vor für Organisationen des öffentlichen

und privaten Rechts, die Verwaltungsaufgaben des Bundes im Sinne von Art. 2 Abs. 4 RVOG erfüllen und dabei der Aufsicht des Bundes unterstehen (s. dazu Art. 8 Abs. 4 und 5 RVOG). Es sind dies insbesondere Organisationen, die durch Gesetz gegenüber Privaten verfügungsbefugt sind. In diesem Zusammenhang Voraussetzung für eine Unterstellung ist, dass diese Organisationen im Rahmen der Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben sicherheitsempfindliche Tätigkeiten (s. Abs. 3) ausüben. Die Unterstellung gilt nur für diese Verwaltungsaufgaben. Es nicht praktikabel, im Rahmen des vorliegenden Erlasses abschliessend und auf Dauer die einzelnen unterstellten Organisationen zu bestimmen. Der Bundesrat soll deshalb auf Verordnungsebene festlegen, wer unterstellt ist und in welchem Ausmass (s. Art. 87 Abs. 4).

 Bst. e: Bund und Kantone sind für ihre jeweilige Aufgabenerfüllung auf eine sehr enge Zusammenarbeit

angewiesen. Sie tauschen sehr viele Informationen untereinander aus. Darunter fallen auch klassifizierte Informationen des Bundes. Die IKT-Infrastrukturen und Systeme des Bundes und der Kantone werden zudem vermehrt untereinander vernetzt. Dadurch wird das Risiko erhöht, dass sich Angriffe sowie Bedrohungen im Zuständigkeitsbereich einer Behörde auf die Zuständigkeitsbereiche anderer Beteiligter ausbreiten. Die Kantone sind für ihre eigene Informationssicherheit selbst zuständig. Wenn sie aber Bundesaufgaben unter unmittelbarer Aufsicht des Bundes erfüllen, dann gelten grundsätzlich die Vorgaben des Bundes auch für sie. Das Gesetz sieht eine Unterstellung der Kantone nach risikobasierten Kriterien vor: Sie sollen nur für die Erfüllung von Aufgaben unterstellt werden, wenn sie dabei im Auftrag des Bundes und unter seiner unmittelbaren Aufsicht sicherheitsempfindliche Tätigkeiten (s. Abs. 3) ausüben.

Kantonale Behörden und Stellen, die Bundesrecht in eigener Kompetenz umsetzen, werden vom Gesetz nicht erfasst. Vom ISG nicht speziell geregelt ist die Vernetzung von kantonalen Netzwerken und Bundesnetzwerken. In solchen Fällen müssen die Behörden des Bundes und der Kantone der Situation angepasste Sicherheitsmassnahmen vereinbaren, die das vom Gesetz für die Bundesbehörden verlangte Schutzniveau materiell gewährleisten. Zum Vollzug durch die Kantone, s. Art. 89.

Abs. 3 umschreibt den für die Anwendung dieses Gesetzes zentralen Begriff der "sicherheitsempfindlichen Tätigkeit". Die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ist nämlich nicht nur Voraussetzung für die Anwendung des Gesetzes auf Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts, die Verwaltungsaufgaben erfüllen, und auf die Kantone, sondern auch für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen oder von Betriebssicherheitsverfahren bei Dritten, die mit Aufträgen des Bundes betraut werden sollen. Die sicherheitsempfindliche Tätigkeit wird im Kontext der Informationssicherheit definiert. Bei ihrem materiellen Inhalt steht - wie im heutigen BWIS - der Umgang mit Informationen im Vordergrund. Bei ihrer Definition wurde auf Parallelität zu den Regelungen über den Schutz klassifizierter Informationen sowie über die Sicherheit beim Einsatz von IKT-Mitteln geachtet.