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Vernehmlassung 2012/137: Pa.Iv. 11.431. Rehabilitierung administrativ versorgter Menschen · 2 Seiten

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Vorentwurf

Bundesgesetz über die Rehabilitierung administrativ versorgter Menschen

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 122 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom [...]2

und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [...]3,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt, denjenigen Menschen Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, die administrativ versorgt worden sind.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Menschen, die gestützt auf die in der Schweiz vor dem 1.

Januar 1981 geltenden Bestimmungen des kantonalen öffentlichen Rechts oder des Zivilgesetzbuches durch eine kantonale oder kommunale Behörde administrativ versorgt und in eine Anstalt eingewiesen worden sind.

Art. 3 Anerkennung des Unrechts

1 Zahlreiche vor dem 1. Januar 1981 erfolgte administrative Versorgungen sind aus heutiger Sicht:

a. zu Unrecht erfolgt oder

b. in einer Weise vollzogen worden, die als Unrecht zu betrachten ist.

2 Unrecht geschehen ist denjenigen Menschen, deren administrative Versorgung den seit dem 1. Januar 1981 geltenden grundlegenden Anforderungen nicht entsprochen hat, namentlich Menschen, die ohne Strafurteil in eine Strafanstalt eingewiesen worden sind.

SR ...

1 SR 101

2 BBl [...]

3 BBl [...] 2012–......