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Vernehmlassung 2012/137: Pa.Iv. 11.431. Rehabilitierung administrativ versorgter Menschen · 2 Seiten

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Bundesgesetz über die Rehabilitierung administrativ versorgter Menschen

Art. 4 Ausschluss finanzieller Ansprüche

Aus der Anerkennung des Unrechts nach diesem Gesetz entsteht kein Anspruch auf Schadenersatz, Genugtuung oder sonstige finanzielle Leistungen.

Art. 5 Historische Aufarbeitung

1 Der Bundesrat sorgt für die historische Aufarbeitung der administrativen Versorgungen. Er beauftragt damit eine unabhängige Kommission, die aus Expertinnen und Experten verschiedener Fachrichtungen besteht.

Minderheit (Flach, Caroni, Chevalley, Estermann, Freysinger, Huber, Lüscher, Reimann Lukas, Schwander, Stamm)

1 … Er beauftragt den Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung mit der Durchführung eines nationalen Forschungsprogramms.

2 Die Untersuchungsergebnisse werden veröffentlicht. Personendaten werden für die Veröffentlichung anonymisiert.

Art. 6 Archivierung

1 Die kantonalen und kommunalen Behörden sorgen für die Aufbewahrung der vorhandenen Akten zur administrativen Versorgung.

2 Sie dürfen die Akten nicht für Entscheide zu Lasten der Betroffenen heranziehen.

3 Die Schutzfrist für die Akten beträgt hundert Jahre.

Art. 7 Akteneinsichtsrechte

1 Die Menschen, die administrativ versorgt worden sind, und, nach ihrem Tod, ihre Angehörigen, haben ein Recht auf einen einfachen und kostenlosen Zugang zu den sie betreffenden Akten.

2 Die mit der historischen Aufarbeitung beauftragten Personen haben ein Akteneinsichtsrecht, soweit dies für die Erfüllung ihres Auftrags nötig ist.

Art. 8 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Minderheit (Stamm, Estermann, Freysinger, Reimann Lukas, Schwander)

Nichteintreten