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Vernehmlassung 2012/14: Archäologie und Paläontologie im Nationalstrassenbau: Anpassung der MinVV und Ergänzung der NSV · 2 Seiten
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Nationalstrassenverordnung (NSV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Nationalstrassenverordnung vom 7. November 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 7a Massnahmen nach Art. 3 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über
den Natur- und Heimatschutz (NHG)2
1Der Bund klärt im Rahmen der Planung und Projektierung ab, ob Massnahmen zum Schutz von Gütern nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19663 über den Natur- und Heimatschutz notwendig sind. Bei Massnahmen im Zuständigkeitsbereich der Kantone beteiligt er sich an den Kosten der Arbeiten zu deren Umsetzung.
2Die Massnahmen und die Kostenbeteiligung werden im Rahmen des Ausführungsprojekts bestimmt.
3Die Ausführung der Massnahmen und die definitive Kostenbeteiligung des Bundes werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen dem zuständigen Kanton und dem ASTRA geregelt.
4Werden in der Bauphase unvorhergesehene Massnahmen notwendig (namentlich aufgrund archäologischer Zufallsfunde), so schliessen der zuständige Kanton und das ASTRA eine Leistungsvereinbarung ab. Diese regelt insbesondere die Massnahmen und die Kostenbeteiligung des Bundes.
5Kommt in den Fällen nach den Absätzen 3 und 4 keine Leistungsvereinbarung zustande, so entscheidet das UVEK über die Kostenbeteiligung des Bundes.
6Das ASTRA koordiniert nach Anhörung der kantonalen Stellen die Arbeiten auf dem für den Nationalstrassenbau dauernd oder vorübergehend benötigten Gebiets.
1 SR 725.111
2 SR 451
3 SR 451 2010–0412