Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/149: Änderungen der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1), der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2), der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA) · 5 Seiten
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vember 2011 betreffend die „Spezifische Integrationsförderung als Verbundaufgabe Bund – Kantone“ wiedergeben würden.
Der Vorschlag des Bundesrates, dass die finanzielle Beteiligung des Bundes am Bau kantonaler Administrativhaftanstalten entsprechend der gesetzlichen Grundlage (Art. 82 Abs. 1 AuG) und im Hinblick auf die zukünftige Neustrukturierung des Asylverfahrens abgestuft nach Grösse der Anstalt erfolgen soll, erschien den meisten Vernehmlassungsteilnehmenden nachvollziehbar. Verschiedene Vorstellungen bestehen jedoch hinsichtlich der Höhe der Beiträge des Bundes. Nicht unerwartet beantragten die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen- und direktoren (KKJPD) und ein Grossteil der Kantone tendenziell eine höhere Beteiligung des Bundes. Auf Kritik mehrerer Kantone stiessen zudem einzelne der Voraussetzungen, welche der Bundesrat an die Ausrichtung von Beiträgen an die Errichtung kantonaler Haftanstalten knüpft.
1.3.2 Vernehmlassungseingaben aufgeteilt nach Adressatenkreis
Kantone:
Die Kantone äusserten sich in erster Linie zu den Änderungsvorschlägen in der VVWA und der VIntA.
Die Tatsache, dass sich der Bund stärker an der Finanzierung kantonaler Administrativhaftanstalten beteiligen möchte, wurde grundsätzlich begrüsst. Insbesondere der Vorschlag zur Erhöhung der Haftkostenpauschale (Art. 15 Abs. 1 VVWA) wurde von fast allen Kantonen (ausser AG) gutgeheissen. Mehrere Kantone verlangten dabei jedoch auf die vorgeschlagene Kürzung um den Amortisationsanteil zu verzichten, wenn die Haftanstalt teilweise durch den Bund finanziert wurde (u.a. AG, AI, BL, SH, ZH). Auf Kritik mehrerer Kantone stiessen einzelne der Anforderungen, welche der Bundesrat an die Ausrichtung von Beiträgen an die Errichtung kantonaler Haftanstalten knüpft (AI, JU, SG, SO, TG, TI, UR, ZG, SH, ZH, BL). So wurden insbesondere das strikte Trennungsgebot von Administrativ- und Strafhäftlingen (Art. 15j Abs. 1 lit. a VVWA) und die Verpflichtung, eine Haftanstalt mehreren Kantonen und dem Bund zur Verfügung zu stellen, bemängelt.
Für die meisten Kantone erscheint der Vorschlag des Bundesrates, dass die finanzielle Beteiligung des Bundes entsprechend der gesetzlichen Grundlage (Art. 82 Abs. 1 AuG) und im Hinblick auf die zukünftige Neustrukturierung des Asylverfahrens abgestuft nach Grösse der Haftanstalt erfolgen soll, grundsätzlich nachvollziehbar (ausser AI, LU, GR, FR, TI, SZ). Verschiedene Vorstellungen bestehen jedoch hinsichtlich der Höhe der Beiträge des Bundes. Nicht unerwartet beantragen die meisten Kantone tendenziell eine höhere Beteiligung des
Bundes (AG, BE, BL, NE, OW, SH, SG, SO, TG, UR, VS, ZG, ZH). Diese Kantone erachten
eine Mindestbeteiligung von 50 % an den Baukosten als sinnvoll. Von einzelnen Kantonen, insbesondere von einzelnen Bergkantonen, wird die Untergrenze von 30 Haftplätzen kritisiert, da es für sie nur schwer möglich sei, sich einem Konkordat zur Errichtung einer gemeinsamen Haftanstalt anzuschliessen und für einen einzelnen Kanton kein Bedarf für ein eine entsprechend grosse Haftanstalt bestehe. (LU, VS, TI, UR, GR).
Die vorgeschlagenen Änderungen der VIntA wurden von den Kantonen grundsätzlich begrüsst. Zu Kritik Anlass gab, dass nach Auffassung mehrere Kantone, das einzelne Verordnungsbestimmungen, bzw. die entsprechenden Erläuterungen im Bericht nicht die im Grundlagenpapier vom 23. November 2011 vereinbarten Grundsätze geben würden (u.a. AG, BL,
FR, GR).
Einzelne Kantone bemängelten, dass die vorgeschlagenen Änderungen in der AsylV 2 bei den Kantonen zu finanziellen Einbussen führen würden. Insbesondere bemängelt wurde,
dass der Bund bei Mehrfachgesuchen zukünftig nur noch eine Nothilfepauschale wird (AG,