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Vernehmlassung 2012/16: Botschaft zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes (Verursachergerechte Finanzierung der Elimination von Spurenstoffen im Abwasser) · 2 Seiten

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Schweizerische Bundeskanzlei / Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen (KAV)

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG)

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom … ,

beschliesst:

I

Das Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 19911 wird wie folgt geändert:

Art. 60a Sachüberschrift

Abwasserabgaben der Kantone

Art. 60b (neu) Abwasserabgabe des Bundes

1 Der Bund erhebt bei den Inhabern von zentralen Abwasserreinigungsanlagen eine Abgabe für die Finanzierung der Abgeltung von Massnahmen zur Elimination von organischen Spurenstoffen nach Artikel 61a, einschliesslich der Vollzugskosten des Bundes.

2Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Anzahl der an die Abwasserreinigungsanlage angeschlossenen Einwohnerinnen und Einwohner. Der Abgabesatz beträgt jährlich höchstens 9 Franken pro Einwohnerin und Einwohner.

3 Der Bundesrat legt den Abgabesatz aufgrund der zu erwartenden Kosten fest und regelt das Verfahren für die Erhebung der Abgabe.

4 Die Inhaber der Anlagen überbinden die Abgabe auf die Verursacherinnen und Verursacher.

Art. 61 Sachüberschrift

Stickstoffelimination bei Abwasseranlagen

SR ..........

1 SR 814.20

2011–......