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Vernehmlassung 2012/16: Botschaft zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes (Verursachergerechte Finanzierung der Elimination von Spurenstoffen im Abwasser) · 2 Seiten
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Art. 61a (neu) Elimination von organischen Spurenstoffen bei Abwasseranlagen
1 Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite und der verfügbaren Mittel Abgeltungen an die Erstellung und die Beschaffung von:
a. Anlagen und Einrichtungen zur Elimination von organischen Spurenstoffen bei zentralen Abwasserreinigungsanlagen, soweit sie zur Einhaltung der Vorschriften über die Einleitung von Abwasser in Gewässer erforderlich sind;
b. Kanalisationen, die anstelle von Anlagen und Einrichtungen nach Buchstabe a erstellt werden.
2 Die Abgeltungen werden gewährt, wenn mit dem Bau der Anlagen, Einrichtungen oder Kanalisationen vor dem [20 Jahre nach Inkrafttreten der Bestimmung] begonnen wurde.
3 Die Abgeltungen betragen 75 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Art. 84
Abgeltungen für Anlagen, Einrichtungen und Kanalisationen nach Artikel 61a werden gewährt, wenn sie nach dem 1. Januar 2012 erstellt oder beschafft wurden.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, … Nationalrat, …
Die Präsidentin: … Die Präsidentin: …
Der Sekretär: … Der Sekretär: …