Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/17: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 12 Seiten

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Bezüglich der Weitergabe von Begleitdokumenten fordern einige Kantone (BE, BL, BS, NW, OW, SO, SZ, TI, UR), der SAAV FR sowie die VSKT, dass die Kantone aufgrund der vorherrschenden kantonalen Unterschiede selber bestimmen können müssen, an welche Stellen sie die Dokumente weiterleiten wollen. Andere Kantone (SG, SH, TG, ZH) fordern wiederum, dass auf ein Begleitdokument beim Besatz von Gewässern ganz verzichtet wird. Sie regen zudem an, dass die Vorschriften bezüglich Begleitdokumente mit den Fischereibehörden abgeglichen werden sollen. Der kantonale Veterinärdienst AG fordert zudem vom BVET die Bereitstellung eines einheitlichen, gesamtschweizerisch gültigen Begleitdokumentes.

Bezüglich Absatz 3 weist der Kanton TG noch darauf hin, dass eine Definition des Begriffes „andere Gewässer“ fehlt.

In Bezug auf Absatz 4 fordert der Kanton AG ein Mitspracherecht der kantonalen Veterinärdienste und der Fischereibehörden beim Verfassen der technischen Weisung.

3.1.2 Bestimmungen zum Equidenpass (TSV Art. 15b - 15f)

In Bezug auf die Pferderegistrierung wird bemängelt, dass einige Bestimmungen (Passpflicht mit Signalement) die Pferdebranche unterstütze, dass aber kein Bezug zur Tierseuchenbekämpfung bestehe und dass der Vollzug dadurch kompliziert und aufgebläht werde (BE, BL, BS, LU,GR, SO, VSKT). In einigen Stellungnahmen wird auch angeregt, dass die Bestimmungen beim Tierverkehr mittelfristig grundsätzlich diskutiert und vereinfacht werden sollten (AI, Veterinärämter der Kantone SG, AG, GL, LU).

Obschon die Bestimmungen zur Kennzeichnung nicht Gegenstand der Anhörung war, haben verschiedene Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, SH, SG, TG, UR, TI, ZH), das VdU, der SAAV FR, die VSKT sowie einige Organisationen (GZST, SVW) eine grundsätzliche Vereinfachung bei der Kennzeichnung und Registrierung der Pferde gefordert. Ein Mikrochip solle genügen, auf eine zusätzliche Identifikation mit einem Signalement und einem Pferdepass solle verzichtet werden.

Passaufbewahrung: Die Kantone BL und SO sprechen sich gegen eine Änderung aus. Verschiedene Pferdezuchtorganisationen (FSFM, ZVCH) sowie das Amt für Landwirtschaft NW und der SCAV GE befürworten eine Änderung.

Verschiedene Stellungnehmende befürchten, dass die neue Regelung dazu führe, dass bei Behandlungen der Tiere oder bei einer Kontrolle durch die Vollzugsbehörden der Pass und damit wichtige Informationen nicht verfügbar seien und fordern daher, dass der Pass oder eine Kopie des Passes beim Tier aufbewahrt werden müsse (AG, BE, BS, GL, SG, VdU, Veterinäramt beider Appenzell, der SAAV FR, VSKT, GST, GZST, GTT, SVW).

Die Kantone LU, NE, TI und die VSP begrüssen zwar die Änderung, schlagen aber folgenden Zusatz vor: „der Pass muss auf Verlangen der Behörden und bei Behandlungen durch den Tierarzt“ vorgewiesen werden können.

Vereinbarungen mit im Ausland anerkannten Organisationen: 6 Pferdezuchtorganisationen, darunter auch der Dachverband Verband Schweizer Pferdezuchtorganisationen (VSP), der 16 Zuchtverbände vertritt, haben zum Vorschlag, dass das BLW mit im Ausland anerkannten Organisationen eine Vereinbarung für eine UELN-Vergabe oder für die Passausstellung abschliessen kann, Stellung genommen.

Grossmehrheitlich (4 inkl. VSP) wird gefordert, dass eine Vereinbarung nur dann getroffen werden kann, wenn in der Schweiz kein anerkanntes Zuchtbuch dieser Rasse oder dieser Zuchtrichtung geführt wird.