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Vernehmlassung 2012/17: Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 22 Seiten
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Entwurf
Tierseuchenverordnung (TSV)
Änderung vom
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
Im ganzen Erlass werden ersetzt:
a. der Ausdruck "Tierverkehr-Datenbank" durch "Tierverkehrsdatenbank";
b. der Ausdruck "Bundesamt" durch "BVET", wenn er das Bundesamt für Veteri-
närwesen bezeichnet.
Art. 4 Bst. i und ibis
Als zu bekämpfende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:
i. Enzootische Pneumonie der Schweine;
ibis. Actinobacillose der Schweine;
Art. 6 Bst. b, o Ziff. 6, z und zbis
Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
b. BVET: Bundesamt für Veterinärwesen;
o. Tierhaltung:
6. Aquakulturbetriebe;
z. Wassertiere: Fische der Überklasse Kieferlose (Agnatha) und der Klassen Knorpelfische (Chondrichthyes) und Knochenfische (Osteichthyes) sowie Weichtiere (Mollusca) und Krebstiere (Crustacea);
zbis. Aquakulturbetrieb: Anlage, in der die kontrollierte Zucht, Aufzucht oder Haltung von Wassertieren betrieben wird, mit Techniken, die auf eine Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Mass hinaus ausgerichtet sind.