Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/19: Änderung der Verordnung des EVD über die Hygiene beim Schlachten (VHyS) · 12 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht

3.1.3 Künstliche Besamung und allgemeine Pflichten der Tierhalter (TSV 51, 54, 55a,

61)

Von Tierhaltungsorganisationen wird begrüsst, dass Samenlager mit internationalem Tierverkehr einer Bewilligungspflicht unterstellt werden, nicht aber die Lagerhaltung bei Tierärzten und Besamungstechnikern. Von einigen Kantonen wird bemängelt, dass der Begriff "internationaler Warenverkehr" ungenau ist und zu viel Interpretationsspielraum offen lässt. Zudem wurde bemerkt, dass die Bewilligungspflicht für Embryotransfereinheiten in der TSV ungenügend verankert ist.

3.1.4 Hochansteckende Seuchen: Gemeinsame Bestimmungen, MKS, ND (TSV Art.

88, 93, 97, 100, 101, 102, 123, 123a, 123b, 124, 125)

Artikel 100

Von einigen Organisationen (GST, Suisseporcs, SUISAG/SGD) und dem SAAV FR wurde die Möglichkeit der Aufhebung der Sperre vor Ablauf der amtlichen Inkubationszeit von 21 Tagen kritisch hinterfragt und eine Erklärung gefordert.

Artikel 102

Die Aufhebung der Bewilligungspflicht für den Transport von Fleisch aus den Schutzzonen wurde von einigen Kantonen (LU, AG, GR, BE, JU), dem Veterinäramt der Urkantone, dem SAAV FR sowie den Organisationen VSKT und GST kritisch hinterfragt und eine Klarstellung in den Erläuterungen gefordert.

Artikel 123a

Zwei Kantone (SG, AI) fordern, dass der Kantonstierarzt, zusätzliche Produkte entsorgen lassen können muss, falls dies tierseuchenpolizeilich notwendig wäre.

Eine Organisation (Bell) schlägt eine Präzisierung zur Vernichtung der Eiergebinde auf Seuchenbetrieben vor.

Einige Kantone (GR, LU, BE, BS), das VdU, der SAAV FR und die VSKT fordern eine Präzisierung zur vorzeitigen Aufhebung der Sperrmassnahmen bei ansteckungsverdächtigen Betrieben. Zudem möchten sie eine explizite Regelung, dass bei ansteckungsverdächtigen Betrieben die Eier vernichtet werden müssen, sofern sie nicht von denjenigen des Seuchenbetriebes getrennt gelagert und transportiert werden.

Artikel 125

Der Kanton BE und der SAAV FR verlangen zu den Begriffen „andere Vögel“ und „andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel“ eine Präzisierung.

3.1.5 Auszurottende Tierseuchen: Gemeinsame Bestimmungen, Brucellose der

Rinder, IBR, BVD, EIA (TSV Art. 129, 131, 151, 166, 170, 174a – 174f, 206)

EIA (Art. 206 Abs. 2bis und 5): Die Ausdehnung der Sperrmassnahmen auf einen Umkreis von 1km um den infizierten Betrieb und die Frist von „2 Untersuchungen mit negativem Ergebnis im Abstand von 90 Tagen“ vor deren Aufhebung werden begrüsst. Konzepte für betriebseigene Quarantänemassnahmen, die nach der Ankunft von infizierten Pferden eine Übertragung der Krankheit verhindern und dadurch eine frühere Aufhebung der Sperrmassnahmen ermöglichen würden, müssten im Einzelfall noch ausgearbeitet werden (VS, SAAV FR, FSC, VSP).