Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/19: Änderung der Verordnung des EVD über die Hygiene beim Schlachten (VHyS) · 12 Seiten

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Urkantone und die VSKT muss es dabei das Ziel sein, auf allen Ebenen die grösstmögliche Sicherheit anzustreben. Der Kanton SG schlägt vor, die Vorschriften für überregionale Veranstaltungen auf die grossen, mehrtägigen Ausstellungen zu beschränken. Für den Kanton TG und einige Organisationen (ASR, BVCH, Zentralschweizer Bauernbund, Swissherdbook) sollen sie für nationale und/oder mehrtägige Anlässe, welche eine Bewilligung gemäss Artikel 27 Absatz 1 TSV brauchen, gelten.

Für die Kantone TG und SG, das Veterinäramt beider Appenzell und verschiedene Organisationen (ASR, BVCH, Zentralschweizer Bauernbund, Swissherdbook) kommen die Verschärfungen im derzeitigen Stadium der BVD-Ausrottung zu früh und sind für die betroffenen Betriebe zu einschränkend. Der SBV, Swissbeef und der SKMV fordern eine schrittweise Einführung der neuen Bestimmungen.

Die Kantone BS, GR, SO, VS, das Veterinäramt der Urkantone und VSKT erachten es als nicht gerechtfertigt, dass alle Tiere aus einem Betrieb für eine Ausstellung gesperrt sind, wenn lediglich ein Einzeltier verbringungsgesperrt ist und alle übrigen Tiere gesund sind. Auch der SVV erachtet die Bestimmungen als übertrieben und nicht angebracht. Er fordert zudem für Schlachtviehmärkte eine Ausnahme von den Bestimmungen TSV.

3.1.6 Zu bekämpfende Seuchen: EP, APP (TSV Art. 4, 245b und h, 246-249)

Viele Kantone und kantonale Veterinärämter sowie Schweinemediziner (GST, SVSM) bemerkten, dass die Diagnose von EP grosse Fortschritte gemacht hat und der Erregernachweis deshalb in Zusammenhang mit klinischen Ausbrüchen als Standard festgehalten werden sollte (keine Mosaikdiagnose mehr).

In Artikel 245c wird eine Meldepflicht umschrieben, die bereits im allgemeinen Artikel 61 der TSV festgehalten ist, worauf viele Kantone und kantonale Veterinärämter hinweisen.

Von der Schweinebranche, Schweinemedizinern und Kantonen und kantonalen Veterinärämtern wird verlangt, dass Nachbarbetriebe bei jeder und nicht nur bei "akuter" Gefährdung informiert werden sollen. Branche und Mediziner wollen diese Informationspflicht auf Bestandstierärzte, Gesundheitsdienste und Vermarktungsorganisationen ausdehnen.

Bei EP-Seuchenfällen sollen grundsätzlich nur noch Totalsanierungen (Ausmerzung des betroffenen Bestands) durchgeführt werden. Dies schlagen die Schweinebranche, Schweinemediziner und die „schweinedichten“ Kantone LU und TG vor.

Einige Kantone und kantonale Veterinärämter sowie Schweinemediziner wollen Tierverluste wegen EP nicht mehr entschädigen. Branchenorganisationen (Suisseporcs, Suisag, SVV, SBV) sind in diesem Punkt zu Gesprächen bereit.

Bei der Falldefinition von APP wünschen die meisten eine Präzisierung von "nachweislich erkrankt" und schlagen dazu technische Weisungen vor.

Schweinebranche, Schweinemediziner und einzelne Kantone (AG, GL) verlangen, dass weiterhin eine Überwachung am Schlachthof stattfindet und epidemiologische Abklärungen im Seuchenfall vorgenommen werden. Andere Kantone (LU, TG, ZH, SG, AI, AR, GR, SO, VS, BL, SZ, UR, OW, NW) und der SAAV FR begrüssen hingegen den Verzicht auf diese Massnahmen.

Die Aufhebung des Impfverbotes gegen APP wird von vielen Kantonen (AG, ZH, SG, AI, AR, GR, SO, VS, BL, SZ, UR, OW, NW) und dem SAAV FR begrüsst, während Schweinebranche, Schweinemediziner und die Kantone LU und TG eine Weiterführung des Impfverbotes verlangen.

Einige Kantone (LU, TG, BS) und Schweinemediziner möchten Entschädigungen von Tierverlusten durch APP gänzlich streichen. Die Schweinebranche ist bereit auf Entschädigungen zu verzichten, wenn den Tierhaltenden eine Eigenschuld trifft.