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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten

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Anhang 3 (Art. 2 Abs. 5)

Entsprechungen von Ausdrücken, Erlassen und einzelnen Bestimmungen

Für die korrekte Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 528/201286, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, gelten die folgenden Entsprechungen von Ausdrücken, Erlassen und einzelnen Bestimmungen:

1 Entsprechungen von Ausdrücken

Begriffe in der EU Begriffe in der Schweiz

Gemisch Zubereitung

Erzeugnis Gegenstand

Bereitstellung auf dem Markt Inverkehrbringen nach Artikel 2 Absatz 1

Buchstabe c zur beruflichen oder gewerbli-

chen Verwendung

Inverkehrbringen erstmaliges Inverkehrbringen zur beruflichen

oder gewerblichen Verwendung

Mikroorganismus Mikroorganismen nach Artikel 2 Absatz 2

Buchstabe d

Zugangsbescheinigung Zugangsbescheinigung nach Artikel 2 Absatz

2 Buchstabe e

befasste bzw. bewertende zuständige Anmeldestelle bzw. Beurteilungsstellen

Behörde

vereinfachtes Zulassungsverfahren vereinfachte Zulassung

2 Schweizerische Bestimmungen, die den in der Verordnung (EU) Nr. 528/201287 zitierten EU-Rechtsakten und einzelnen EU-Bestimmungen entsprechen

Rechtsakte und einzelne Bestimmungen in der EU Erlasse und einzelne Bestimmungen im schweizerischen

Recht

Vorschriften für die Beförderung Bestimmungen über den Post-, Eisenbahn-,

gefährlicher Güter Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr und die

Rohrleitung

Richtlinie 98/24/EG Arbeitnehmerschutzgesetzgebung

Richtlinie 2004/37/EG Arbeitnehmerschutzgesetzgebung

86 Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3.

87 Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3. 2013–......