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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten
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Anhang 3 (Art. 2 Abs. 5)
Entsprechungen von Ausdrücken, Erlassen und einzelnen Bestimmungen
Für die korrekte Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 528/201286, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, gelten die folgenden Entsprechungen von Ausdrücken, Erlassen und einzelnen Bestimmungen:
1 Entsprechungen von Ausdrücken
Begriffe in der EU Begriffe in der Schweiz
Gemisch Zubereitung
Erzeugnis Gegenstand
Bereitstellung auf dem Markt Inverkehrbringen nach Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe c zur beruflichen oder gewerbli-
chen Verwendung
Inverkehrbringen erstmaliges Inverkehrbringen zur beruflichen
oder gewerblichen Verwendung
Mikroorganismus Mikroorganismen nach Artikel 2 Absatz 2
Buchstabe d
Zugangsbescheinigung Zugangsbescheinigung nach Artikel 2 Absatz
2 Buchstabe e
befasste bzw. bewertende zuständige Anmeldestelle bzw. Beurteilungsstellen
Behörde
vereinfachtes Zulassungsverfahren vereinfachte Zulassung
2 Schweizerische Bestimmungen, die den in der Verordnung (EU) Nr. 528/201287 zitierten EU-Rechtsakten und einzelnen EU-Bestimmungen entsprechen
Rechtsakte und einzelne Bestimmungen in der EU Erlasse und einzelne Bestimmungen im schweizerischen
Recht
Vorschriften für die Beförderung Bestimmungen über den Post-, Eisenbahn-,
gefährlicher Güter Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr und die
Rohrleitung
Richtlinie 98/24/EG Arbeitnehmerschutzgesetzgebung
Richtlinie 2004/37/EG Arbeitnehmerschutzgesetzgebung
86 Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3.
87 Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3. 2013–......